Ab dem 1. Februar gelten in Deutschland neue Regelungen für die Ausbringung von mineralischen und organischen Düngemitteln in der Landwirtschaft. Besonders bei Düngern mit einem hohen Stickstoffgehalt, definiert als mehr als 1,5 Prozent Stickstoff in der Trockenmasse, müssen Landwirte nun strengere Vorschriften beachten.
Organische Dünger wie Gülle und Gärreste, die über einen Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 1,5 Prozent verfügen, sind ab Februar unter verschärften Bedingungen auszubringen. Diese müssen, unabhängig von der Ausbringungsmethode, ob breitflächig oder mittels Schleppschuh bzw. -schlauch, innerhalb einer Stunde nach der Ausbringung in den Boden eingearbeitet werden. Zuvor galt hier eine Frist von vier Stunden. Ausnahmen von dieser Regel bestehen für Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren sowie für Dünger mit einem Trockensubstanzgehalt von unter zwei Prozent.
Die allgemeine Düngung ist ab Februar wieder erlaubt, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Böden weder überschwemmt, gefroren, wassergesättigt noch schneebedeckt sind. Festmist darf sogar schon seit dem 15. Januar ausgebracht werden, in sogenannten Nitratkulissen beginnt diese Frist am 31. Januar.
Des Weiteren haben Landwirte seit Beginn dieses Jahres 14 Tage Zeit, um ihre Düngemaßnahmen zu dokumentieren – eine Verlängerung der Frist gegenüber den bisherigen zwei Tagen. Dies soll eine genauere und stressfreiere Erfassung der Düngemaßnahmen ermöglichen.
Eine weitere Neuerung betrifft die Ausbringung von Flüssigdünger auf Grünland, die nun streifenförmig erfolgen muss. Zudem wurden die Mindestwerte für die Stickstoffausnutzung aus tierischen Exkrementen angepasst: Rindergülle muss nun zu 60 Prozent, Schweinegülle zu 70 Prozent und flüssige Gärreste ebenfalls zu 60 Prozent stickstoffeffizient sein.