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Neuregelung der Eier-Vermarktungsnormen in Deutschland

Seit dem 8. November ist die neue Verordnung über Vermarktungsnormen für (EiMarktV) wirksam. Diese Verordnung sieht spezifische Ausnahmen von den EU-Richtlinien vor, die insbesondere das Drucken von Informationen außerhalb der Produktionsstätte betreffen. So ist es möglich, das Drucken direkt in der ersten Packstelle vorzunehmen, wenn Stall und Packstelle räumlich auf demselben Betriebsgelände angesiedelt sind, selbst wenn sie rechtlich oder eigentumsrechtlich als separate Einheiten geführt werden. Auch für Ställe ohne automatisches Eiersammelsystem ist das Drucken in der ersten Packstelle gestattet.

Zusätzlich dürfen in der ersten Packstelle, zu der die Eier transportiert werden, Kennzeichnungen gedruckt werden, falls aus technischen Gründen eine sofortige Markierung nicht möglich ist. Eine bisherige Regelung verlangt, dass auf der Endverpackung die Nummern aller Packstellen, durch die die Eier gegangen sind, aufgeführt werden müssen. Diese Bestimmung kritisiert der Ei (BVEi) jedoch als hinderlich für die Rückverfolgbarkeit und Transparenz gegenüber den Verbrauchern.

Der BVEi hat sich daher an den EU-Agrarkommissar gewendet mit der Bitte, die Auslegung der Delegierten Verordnung 2023/2465 zu überdenken und anzupassen. Der Verband strebt eine Änderung an, sodass auf den Eierpackungen nur noch die Nummer der Packstelle aufgedruckt werden muss, die die Eier in den Verkehr bringt. Diese Anpassung würde die Kennzeichnung vereinfachen und die Transparenz für die Verbraucher verbessern.