Im Herzen Brandenburgs entschied das Verwaltungsgericht Cottbus, dass ein Wald nicht ohne Weiteres wie ein Privatgrundstück behandelt werden kann. Eine Landwirtin hatte ihr kleines Waldgrundstück mit einem Wildschutzzaun, einem massiven Tor und einer Profilblechwand umgeben, um dort landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zu schützen. Diese Maßnahmen führten jedoch zu einem gerichtlichen Einspruch seitens des Forstamts.
Unzulässige Umnutzung des Waldes
Das Forstamt argumentierte, dass die Einzäunung und Nutzung des Waldes als Lagerplatz eine unerlaubte Umwandlung darstelle. Nach den geltenden Gesetzen sei für solche Maßnahmen eine offizielle Genehmigung erforderlich. Die Behörde verlangte daher den Rückbau aller baulichen Veränderungen sowie die Entfernung von organischen Verschmutzungen wie Dung und Pflanzenabfällen.
Gerichtsurteil: Wald bleibt Wald
Die betroffene Landwirtin legte Einspruch ein und begründete, dass die Bauwerke bereits vom Vorbesitzer stammten und sie diese für ihren Betrieb benötige. Das Gericht ließ sich jedoch nicht überzeugen. Bei einer Ortsbegehung stellten die Richter fest, dass das Grundstück trotz seiner geringen Bewaldung als Wald zu betrachten sei. Die Einzäunung mache es rechtlich zu einem gesperrten Wald, was gegen die Vorschriften verstoße.
Konsequenzen für die Landwirtin
Infolgedessen ordnete das Gericht an, die Zäune, Tore und weiteren Konstruktionen rückzubauen. Dies unterstreicht die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften zur Waldbewirtschaftung in Brandenburg. Lediglich die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes wurde vom Gericht als unangemessen hoch eingestuft.
Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, bei jeglicher Umnutzung oder baulichen Veränderungen in Wäldern im Vorfeld eine behördliche Genehmigung einzuholen. Verstöße gegen das Waldgesetz führen nicht nur zu Rückbaumaßnahmen, sondern können auch finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
Materialquelle: Verwaltungsgericht Cottbus, Entscheidungsdatum 27.05.2020, Aktenzeichen 3 K 649/19; relevante Paragraphen aus dem Waldgesetz Brandenburg (§ 8, § 34, § 24 und § 18).
