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Verlängertes Mäh- und Mulchverbot ab April

Ab dem 1. April ist das Mähen oder Mulchen von Brachen bis zum Sommer nicht gestattet. Dies betrifft Brachflächen, die im Rahmen von Greening (GLÖZ 8) oder freiwillig als Teil der Öko-Regelung genutzt werden, einschließlich der als Blühflächen angelegten Brachen (Ökoregelung 1b). Ebenfalls betroffen sind das Umbruchverbot und die Bodenbearbeitung, die erst ab dem 16. August wieder erlaubt sind. Zu diesem Zeitpunkt dürfen Winterraps und Wintergerste gesät werden, andere Winterkulturen jedoch erst ab dem 1. September.

Das Verbot hat sich im Vergleich zur früheren GAP ab 2023 verlängert und galt zuvor nur bis zum 30. Juni. Für die mehrjährige Pflichtbrache im Rahmen der Konditionalität ist es erforderlich, alle zwei Jahre vor dem 16. November zu mähen oder zu mulchen, um landwirtschaftliche Mindestaktivitäten nachzuweisen. Freiwillige Brachen im Rahmen der Öko-Regelungen müssen ohnehin jährlich neu angelegt werden.

Ein Umbruch der Brache zwischen dem 1. April und dem 15. August ist ausschließlich zulässig, wenn auf der Fläche Blühflächen und Blühstreifen im Rahmen von Öko-Regelungen oder Agrarumweltmaßnahmen angelegt werden. Ein Umbruch für außerhalb der Förderung angelegte Blühflächen, wie Wildäcker, ist nicht gestattet.

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