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Neuregelungen in der Düngemittelausbringung ab Februar

Mit dem Ende der Sperrfrist für die Düngeverordnung zum 31. Januar stehen Landwirte vor wichtigen Änderungen in der Düngemittelhandhabung, die ab dem 1. Februar wirksam werden. Diese Anpassungen betreffen vor allem den Umgang mit stickstoffhaltigen Düngern und die Technik der Ausbringung auf den Feldern.

Ab Februar ist es wieder gestattet, mineralische sowie organische Dünger zu verwenden, sofern diese mehr als 1,5 Prozent Stickstoff enthalten. Eine wesentliche Neuerung ist die verkürzte Zeitspanne für die Einarbeitung organischer Dünger in den Boden: Wurde bisher ein Zeitraum von vier Stunden gewährt, müssen die Dünger nun innerhalb einer Stunde nach dem Ausbringen eingearbeitet werden. Diese Regel gilt auch für breitflächig auf Ackerland ausgebrachte Gülle und Gärrreste, wobei die direkte Einarbeitung mittels Schleppschuh oder Schleppschlauch erfolgen muss.

Für Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren sowie für flüssige organische und organisch-mineralische Dünger mit einem Trockensubstanzgehalt unter 2 Prozent bleiben Ausnahmen bestehen. Landwirte müssen zudem die Bodenbeschaffenheit berücksichtigen: Eine Ausbringung ist nicht zulässig, wenn die Felder überschwemmt, gefroren, wassergesättigt oder schneebedeckt sind.

Zusätzlich zu den neuen Vorschriften zur Düngerausbringung sind auch bürokratische Entlastungen vorgesehen. Die Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahmen wurde entschärft: Statt einer Dokumentation innerhalb von zwei Tagen haben Landwirte nun 14 Tage Zeit, ihre Düngemaßnahmen zu dokumentieren.

Besonders bedeutend ist die erweiterte Regelung zur streifenförmigen Ausbringung von flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngern. War diese Technik bisher nur auf Ackerland gefordert, so gilt sie ab Februar auch für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Futterbau. Landwirte in Bundesländern wie Bayern, Thüringen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmeanträge stellen, falls naturräumliche oder agrarstrukturelle Gegebenheiten die Einhaltung dieser Technik erschweren.

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