Ab dem 8. November 2024 tritt in Deutschland eine Änderung der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 in Kraft, die die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse betrifft. Die Neuregelung verlangt, dass Eier direkt am Ort der Produktion mit einem Erzeugercode versehen werden. Allerdings erlaubt die Verordnung den Mitgliedstaaten, nationale Ausnahmen zu definieren, von denen Deutschland Gebrauch gemacht hat.
Die überarbeiteten Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) sehen vor, dass Eier unter bestimmten Bedingungen bereits in der ersten Packstelle gekennzeichnet werden dürfen, sofern diese Packstelle sich auf dem gleichen Betriebsgelände wie die Produktionsstätte befindet. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass Produktionsstätte und Packstelle von verschiedenen Unternehmen geführt werden können. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Produktionsstätte keine automatisierten Sammelsysteme besitzt oder aus technischen Gründen eine Kennzeichnung direkt am Produktionsort nicht möglich ist.
Für die Nutzung der ersten beiden Ausnahmen muss eine Meldung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erfolgen, bevor sie erstmalig angewendet werden. Dabei muss auch die empfangende Packstelle angegeben werden. Für die dritte Ausnahme ist in jedem Einzelfall eine Meldung erforderlich. Die dafür notwendigen Formulare werden bald auf der Webseite des LANUV bereitgestellt.
Unternehmen sind verpflichtet, diese Meldungen zu dokumentieren und zu archivieren. Detaillierte Informationen zu den neuen Bestimmungen für die Vermarktung von Eiern in Nordrhein-Westfalen sind auf der Webseite des LANUV abrufbar unter: https://www.lanuv.nrw.de/themen/marktueberwachung/tierischelebensmittel/.