Ab dem Jahr 2025 treten neue Vorschriften für die Nutzung von Kamin- und Holzöfen in Kraft, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV) mit sich bringt. Besonders betroffen sind Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Diese müssen bis zum 31. Dezember 2024 den neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst oder stillgelegt werden.
Die wichtigste Änderung betrifft die Emissionsgrenzwerte: Ab 2025 dürfen Kaminöfen und andere Einzelraumfeuerungsanlagen nur noch maximal 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenstoffmonoxid pro Kubikmeter Abgas freisetzen. Eigentümer älterer Modelle stehen daher vor der Wahl, ihre Anlagen entsprechend nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen, falls die Nachrüstung technisch nicht umsetzbar ist.
Für die Überprüfung, ob ein Kaminofen den neuen Anforderungen entspricht, sind eine Bescheinigung durch den Schornsteinfeger oder eine Herstellerbescheinigung erforderlich. Gerade bei älteren Öfen, die vor 2010 installiert wurden, sind diese Nachweise entscheidend, um eine weiterhin erlaubte Nutzung zu gewährleisten. Kaminöfen, die nach 2010 installiert wurden, erfüllen bereits die geforderten Standards, was in der Regel auf dem Typschild des Ofens vermerkt ist.
Diese Neuregelung betrifft sämtliche Anlagen, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets, Kohle, Gas oder Öl betrieben werden. Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung definiert dabei präzise, welche Anlagen als zentrale oder Einzelraumfeuerungsanlagen gelten und setzt damit den Rahmen für die Anpassungen, die viele Eigentümer bis Ende dieses Jahres vornehmen müssen.
Die Anforderungen zielen darauf ab, die Luftqualität zu verbessern und die Umweltbelastung durch Feinstaub und andere Emissionen zu reduzieren. Obwohl dies für viele Eigentümer von älteren Kaminöfen eine Herausforderung darstellt, bietet das Gesetz auch die Möglichkeit, durch rechtzeitige Anpassungen den Betrieb der Anlagen weiterhin zu sichern.