Die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) werden im Jahr 2026 erneut angepasst, was von den Landwirten einige Umstellungen erfordert. Diese Änderungen betreffen verschiedene Bereiche wie Grünland, Moore und Feuchtgebiete sowie den Fruchtwechsel und die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung.
Änderungen bei GLÖZ 1: Grünland
Im Rahmen der neuen Regelungen für 2026 ist es nicht mehr zulässig, Ersatzgrünland von Ökobetrieben oder teilweise zertifizierten Biobetrieben zu beziehen. Auch Betriebe mit einer Fläche bis zu 10 Hektar sind hiervon ausgeschlossen. Dauergrünland wird weiterhin als eine Fläche definiert, die mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen Gras oder Grünfutter trägt. Ob eine Umwandlung in Ackerland möglich ist, hängt vom Zeitpunkt der Entstehung ab. Flächen, die vor 2015 entstanden sind, erfordern eine Genehmigung durch Naturschutz- oder Wasserbehörden sowie ein Ersatzgebiet in derselben Region. Flächen ab dem Jahr 2015 benötigen keine solche Genehmigung mehr, während für Flächen ab 2021 lediglich eine Anzeige der Umwandlung erforderlich ist.
Anpassungen bei GLÖZ 2: Moore und Feuchtgebiete
Um kohlenstoffreiche Böden zu schützen, müssen bestimmte Vorgaben eingehalten werden. In Niedersachsen betrifft dies beispielsweise die GLÖZ2-Moor-Treposole und GLÖZ2-Gesamt-Kulissen. Ab 2026 darf Dauergrünland in diesen Bereichen weder umgebrochen noch gepflügt werden, es sei denn, eine vorherige Genehmigung liegt vor und der Erneuerungsprozess entspricht den Grundsätzen guter fachlicher Praxis.
Neuerungen bei GLÖZ 6: Bodenbedeckung
Betriebe müssen auch weiterhin dafür sorgen, dass mindestens 80 % ihrer Ackerflächen bis zum Jahresende bedeckt sind. Dies kann durch Winterkulturen oder Zwischenfrüchte geschehen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Gebiete, die von der Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) befallen sind: Hier kann auf die Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, sofern bestimmte Kulturen angebaut wurden und keine weiteren Kulturen im Antragsjahr folgen.
Fruchtwechselregelungen bei GLÖZ 7
Beim Fruchtwechsel bleiben zwei zentrale Regeln bestehen: Ein Drittel der Ackerflächen muss jährlich entweder gewechselt oder mit Zwischenfrüchten bestellt werden; zudem sind innerhalb eines Ackerschlags in drei Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen anzubauen. Ab 2026 zählen alle Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais. Dies bedeutet konkret: Wurde in den Jahren 2024 und 2025 Mais angebaut, darf im Jahr darauf kein Mais oder Mais-Mischkultur auf derselben Fläche gepflanzt werden.
Diese Anpassungen sollen unter anderem zur Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft beitragen und gleichzeitig die Biodiversität fördern. Dennoch bedeuten sie auch neue Herausforderungen für Landwirte, insbesondere hinsichtlich der Planung und Bewirtschaftung ihrer Flächen.
