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Führerscheine und Regelungen für selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Auf landwirtschaftlichen Betrieben sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, von Hofladern bis hin zu Mähdreschern, allgegenwärtig. Diese Maschinen sind speziell für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Aufgaben konzipiert und erfordern häufig einen Führerschein der Klasse T, besonders wenn sie Geschwindigkeiten bis zu 40 km/h erreichen.

Laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in § 2 Nr. 17, sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Fahrzeuge, die primär zur Verrichtung von Arbeiten entwickelt wurden und nicht für den Transport von Personen oder Gütern. In der zählen , Häcksler und Pflanzenschutzspritzen zu den typischen Vertretern dieser Kategorie.

Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Güter transportieren, es sei denn, es handelt sich um spezielle Fälle wie Futtermischwagen oder Pflanzenschutzspritzen. Die Fahrzeugpapiere geben anhand einer Schlüsselnummer Aufschluss darüber, ob es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelt.

Für Maschinen, die nicht schneller als 20 km/h fahren, ist keine Zulassung erforderlich. Diese dürfen jedoch ebenfalls keine Güter transportieren. Maschinen, die schneller fahren, müssen zum TÜV und benötigen eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung.

Anhänger dürfen hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nur mitgeführt werden, wenn sie der Zweckbestimmung der Maschine dienen. Der Transport von Gütern oder Personen ist grundsätzlich nicht gestattet.

Für das Führen selbstfahrender Arbeitsmaschinen mit einer Geschwindigkeit bis 25 km/h ist die Führerscheinklasse L erforderlich, die in der Klasse B enthalten ist. Für Maschinen mit Geschwindigkeiten bis zu 40 km/h ist hingegen die Führerscheinklasse T notwendig.

Auch Rasenmäher- dürfen unter bestimmten Bedingungen auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Diese müssen über eine entsprechende Beleuchtung und eine Betriebserlaubnis verfügen. Das Mindestalter für das Führen dieser Traktoren beträgt 15 Jahre.

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