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Gesetz zur Renaturierung: Naturschützer vs. Landwirte?

Das kürzlich verabschiedete Renaturierungsgesetz der Europäischen Union hat unterschiedliche Reaktionen hervorgerufen. Während Naturschützer die neuen Regelungen begrüßen, äußern Besorgnis über die möglichen Auswirkungen auf ihre Betriebe. Das Gesetz wurde nach intensiven Diskussionen und Kompromissen in einer abgeschwächten Form beschlossen und zielt darauf ab, die Natur zu erhalten und zu schützen. Dies könnte jedoch bedeuten, dass Landwirte im Sinne dieses größeren Ziels zurückstecken müssen.

Angesichts des fortschreitenden Klimawandels und des Rückgangs der Artenvielfalt gewinnt der Umweltschutz immer mehr an Bedeutung. Studien zeigen, dass etwa 80 Prozent der Lebensräume in der EU in einem schlechten Zustand sind. Daher haben sich die EU-Länder verpflichtet, bis 2030 mindestens 20 Prozent der geschädigten Gebiete wiederherzustellen und bis 2050 alle bedrohten Ökosysteme zu schützen. Diese Maßnahmen sind nicht nur für den Umweltschutz, sondern auch für den Klimaschutz von entscheidender Bedeutung.

Das Renaturierungsgesetz bietet jedoch auch Chancen für Land- und Forstwirte. Die Maßnahmen zur Renaturierung sollen in Zusammenarbeit mit den Betroffenen vor Ort entwickelt werden. Finanzielle Anreize könnten Landnutzer dabei unterstützen, auf nachhaltigere Bewirtschaftungsformen umzusteigen. Die ökologischen Leistungen der Landwirte, die dem Gemeinwohl dienen, sollten stärker honoriert werden.

Die Dringlichkeit der Situation erfordert nach Ansicht von Wissenschaftlern auch ein deutsches Durchführungsgesetz. Dieses Gesetz würde dem Staat die Möglichkeit geben, private Grundeigentümer im öffentlichen Interesse zur Duldung von Renaturierungsmaßnahmen zu verpflichten. In extremen Fällen könnten sogar Enteignungen in Betracht gezogen werden, um die Naturschutzziele zu erreichen. Solche Maßnahmen wären jedoch mit einer angemessenen Entschädigung der Eigentümer verbunden. Obwohl Enteignungen selten sind, könnten sie im Interesse des Allgemeinwohls notwendig werden.

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