Im Fokus des aktuellen Prozesses zwischen Lidl und der Verbraucherzentrale Hamburg steht die umstrittene Werbekampagne des Discounters, die im Mai 2025 mit der Ankündigung von Preissenkungen für 500 Produkte für Aufsehen sorgte. Das Landgericht Heilbronn untersucht nun die Vorwürfe, dass diese Versprechen irreführend waren.
Hintergründe der Klage
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Angaben von Lidl überprüft und kam zu dem Schluss, dass das Versprechen einer umfassenden Preissenkung nicht gehalten wurde. Die Organisation bemängelte, dass keine transparente Liste der reduzierten Produkte existiert und Kunden somit im Unklaren darüber gelassen wurden, welche Artikel tatsächlich günstiger angeboten werden.
Irreführung durch fehlende Transparenz?
In der Anklage wird Lidl vorgeworfen, gegen die Lebensmittelinformationsverordnung sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen zu haben. Diese Gesetze verlangen, dass Preisaussagen klar und nachvollziehbar sein müssen. Kritisiert wird insbesondere, dass keine konkrete Aufstellung der reduzierten Produkte veröffentlicht wurde.
Lidls Verteidigung und Reaktionen
Lidl selbst hat sich bisher nicht öffentlich zu den Vorwürfen geäußert. In einer Fußnote aus dem Vorjahr wurde jedoch klargestellt, dass sich die genannte Zahl von 500 auf eine bundesweite Summe reduzierter Einzelartikel bezieht. Diese Reduzierungen umfassen sowohl bundesweite als auch regionale Preisänderungen.
Tatsächliche Reduzierungen im Vergleich
Unabhängige Prüfungen ergaben ein anderes Bild: Die Vergleichsapp Smhaggle stellte fest, dass pro Filiale deutlich weniger Produkte reduziert waren – bei einem Test wurden lediglich 270 Artikel ermittelt, andere Zählungen kamen auf etwa 300 reduzierte Produkte. Es bleibt unklar, ob jede Geschmacksvariante eines Produkts einzeln gezählt wurde.
Prozessuelle Aussichten
Ein weiteres Problem ist laut Verbraucherschützern, dass viele der im Mai 2025 reduzierten Produkte mittlerweile wieder teurer sind. Juristen schätzen Lidls Erfolgsaussichten in diesem Prozess daher als gering ein. Die Richter müssen klären, ob die Werbeaussagen des Discounters irreführend waren und gegen geltendes Recht verstoßen haben.
