Die jüngste Eskalation im Nahen Osten hat Deutschland in eine akute Energiekrise gestürzt. Die Preise für Benzin und Diesel sind auf mehrjährige Höchststände geklettert, während die Versorgung mit Erdgas und Flüssigerdgas (LNG) angespannt bleibt. Trotz dieser Herausforderungen hält die Bundesregierung an ihrem Verbot von Fracking zur Förderung unkonventioneller Erdgasquellen in Deutschland fest. Diese Haltung wirft Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Maßstäbe, die bei Importen angelegt werden.
Fracking-Verbot durch das Wasserhaushaltsgesetz
Gemäß § 13a des Wasserhaushaltsgesetzes ist Fracking zur Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten wie Schiefer- und Tonstein in Deutschland grundsätzlich untersagt. Lediglich bis zu vier wissenschaftlich begleitete Probebohrungen können erlaubt werden, wobei die Entscheidung darüber bei den Bundesländern liegt. Diese Regelung wurde in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion hervorgehoben.
Unterschiedliche Maßstäbe bei Gasimporten
Im Gegensatz zur heimischen Förderung gelten bei der Beschaffung von Erdgas aus dem Ausland offenbar andere Kriterien. So hat das staatliche Unternehmen SEFE einen Vertrag mit dem argentinischen Konsortium Southern Energy abgeschlossen, der ab 2027 die Lieferung von bis zu 2 Millionen Tonnen LNG jährlich aus der Region Vaca Muerta nach Europa vorsieht. Die Bundesregierung bestätigt, dass dieses Gas unkonventionellen Ursprungs ist.
Klimafragen an die Unternehmen delegiert
Auch bei den Energielieferungen aus den USA gibt es keine Garantie dafür, dass diese aus konventioneller Förderung stammen. Warum jedoch unterschiedliche Standards für Importe und nationale Ressourcen gelten, bleibt unbeantwortet. Die Verantwortung für die Vereinbarkeit langfristiger LNG-Verträge mit den Klimazielen sieht die Regierung nicht bei sich, sondern bei den Unternehmen.
Intransparente Vertragsbedingungen
Zahlreiche Details der SEFE-Verträge, darunter Laufzeiten und Preise, bleiben aufgrund von Geschäftsgeheimnissen unzugänglich. Diese Intransparenz besteht trotz der Tatsache, dass der Bund Eigentümer ist und angesichts der erheblichen energiepolitischen Bedeutung dieser Vereinbarungen.
