Ab dem Jahr 2025 wird die Stilllegungspflicht (GLÖZ 8) aufgehoben. Trotzdem könnte die freiwillige Stilllegung für einige Landwirtschaftsbetriebe weiterhin attraktiv sein. Dank der Öko-Regelung 1a können Landwirte ab dem kommenden Jahr Prämien für bis zu 8 % ihrer förderfähigen Ackerflächen erhalten. Diese Öko-Regelungen sind Teil der Direktzahlungen aus der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und schließen Maßnahmen wie Blühstreifen auf Ackerland, Agroforstsysteme, den Anbau ohne Pflanzenschutzmittel und den Anbau diversifizierter Kulturen mit ein.
Für das Antragsjahr 2025 gelten gestaffelte Prämien für bis zu 8 % der förderfähigen Ackerflächen, aufgeteilt nach dem Schema 1 % + 1 % + 6 %. Landwirte können bereits ab einer Mindestflächengröße von 0,1 Hektar Brachflächen anmelden. Die bisherige Grenze von 1 % der förderfähigen Ackerflächen, die eine Anmeldung erforderte, ist seit 2024 nicht mehr gültig. Das ermöglicht auch Betrieben mit dem Wunsch nach einer Stilllegung von weniger als 1 % ihrer Flächen, entsprechende Anträge zu stellen.
Für das erste Prozent der förderfähigen Ackerflächen erhalten Landwirte eine Prämie von 1.300 € pro Hektar. Betriebe, die mehr als 10 Hektar bewirtschaften, profitieren ebenfalls von 1.300 € pro Hektar für einen Hektar, auch wenn dieser mehr als 8 Prozent ihrer förderfähigen Ackerfläche darstellt (1-Hektar-Regelung). Für das zweite Prozent der Stilllegung werden 500 € pro Hektar gezahlt. Für bis zu 6 weitere Hektar Stilllegungsfläche gibt es 300 € pro Hektar. Bis 2024 konnten maximal 4 weitere Hektar in der dritten Staffelung beantragt werden, was bedeutet, dass Landwirtschaftsbetriebe in diesem Jahr Prämien für maximal 8 % statt bisher 6 % der Stilllegungsfläche erhalten können.
Die im Rahmen der Öko-Regelung 1a stillgelegten Flächen bieten einen wertvollen Lebensraum für diverse Pflanzen– und Tierarten, die auf regulären Ackerflächen keinen Platz finden. Sie dienen auch als Habitat für Insekten, Feldvögel und kleinere Säugetiere und unterstützen die Reduzierung des Einsatzes von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln. Auf diesen Flächen gelten spezielle Auflagen, einschließlich eines Verbots von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln. Die Teilnahme an dieser Öko-Regelung ist freiwillig und muss jährlich neu beantragt werden.