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Gülledüngung auf nassen Ackerböden: Regeln und Herausforderungen

Die jüngsten Hochwasserereignisse um den Jahreswechsel und die aktuelle Wetterlage führen zu herausfordernden Bedingungen für die Landwirtschaft. Hier sind die geltenden Vorschriften.

Ab dem 1. Februar ist das Ausbringen von Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen wieder gestattet. Die heftigen Regenfälle der vergangenen Monate erschweren jedoch in diesem Jahr die Situation deutlich. Gemäß der Düngeverordnung ist das Ausbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngern – dazu zählen Mineraldünger, Gärreste, Jauche, Gülle, Mist und Kompost – untersagt, falls der Boden überflutet, wassergesättigt, gefroren oder von Schnee bedeckt ist.

Die Düngung muss den Bedürfnissen der Pflanzen angepasst werden, indem Düngemenge und Zeitpunkt so gewählt werden, dass die Nährstoffe von den Pflanzen möglichst effizient aufgenommen werden können.

Vor dem Ausbringen von Gülle oder stickstoffhaltigen Düngern ist die Beschaffenheit des Bodens zu prüfen, um sicherzustellen, dass dieser die Nährstoffe aufnehmen kann, beispielsweise durch den Spatentest.

Einzuhalten sind diese Fristen bei der Gülleausbringung

Für Gülle, Jauche, Gärreste, Geflügelkot, Klärschlämme und stickstoffhaltige Mineraldünger gilt eine Sperrfrist auf Ackerland vom 2. Oktober bis zum 31. Januar und auf Grünland vom 1. November bis zum 31. Januar. In eutrophierten Gebieten (Gelbe Gebiete) ist die Sperrfrist für phosphathaltige Dünger und somit auch für Wirtschaftsdünger bis zum 15. Februar verlängert. Für Stallmist und Kompost besteht lediglich eine verkürzte Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum 15. Januar. Der darin enthaltene Stickstoff ist organisch gebunden und wird erst bei wärmeren Temperaturen freigesetzt, sodass er von den Pflanzen aufgenommen werden kann. Seit 2020 müssen flüssige organische Dünger auf bestelltem Ackerland entweder streifenförmig auf den Boden aufgetragen oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland und Ackergrasflächen ist die Verwendung von Breitverteiltechniken noch bis zum nächsten Jahr erlaubt. Allerdings wird von ihrem Einsatz aufgrund von Nachteilen wie geringerer Stickstoffeffizienz, Windanfälligkeit und potenzieller Futterverschmutzung abgeraten.

Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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