Seit dem 1. Februar 2025 sind Landwirte verpflichtet, Gülle und andere flüssige Wirtschaftsdünger auf Grünland gemäß neuer Richtlinien auszubringen. Diese müssen nun entweder streifenförmig auf den Boden oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Ackerland gelten diese Regelungen bereits seit 2020. Kleinbetriebe können jedoch unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen beantragen.
Regelungen für Kleinbetriebe
Kleine landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 15 Hektar Fläche sind von der Pflicht zur streifenförmigen Ausbringung befreit, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen. Während große Betriebe die neue Technik zwingend umsetzen müssen, dürfen kleinere Betriebe weiterhin ihre bisher genutzten Methoden anwenden, vorausgesetzt, sie halten sich an spezifische Auflagen. Darüber hinaus können Ausnahmen für Flächen unter einem Hektar beantragt werden.
Ausnahmen und Voraussetzungen
Laut Düngeverordnung (DüV) können bei naturräumlichen und agrarstrukturellen Besonderheiten Ausnahmen gewährt werden. Dies betrifft insbesondere steile Hanglagen oder unzugängliche Flächen. Hierbei müssen die Landwirte ihre Anträge bei den zuständigen Behörden einreichen. Die Behörden haben zudem die Möglichkeit, alternative Verfahren zu genehmigen, die ähnliche Ammoniakemissionen wie die vorgeschriebenen verursachen.
Technische Details und Anforderungen
Die Gülle muss großtropfig und mit reduziertem Druck ausgebracht werden, dabei darf der Trockensubstanzgehalt nicht mehr als fünf Prozent betragen. Zudem ist ein Mindestabstand von fünf Metern zu Gewässern einzuhalten. Betriebe mit einem Viehbesatz von mehr als 1,8 Großvieheinheiten pro Hektar sind von den Ausnahmeregelungen ausgeschlossen.
Spezifische Regelungen je nach Region
In Bayern und Baden-Württemberg sind die meisten Betriebe aufgrund ihrer naturräumlichen Eigenschaften von diesen Sonderregelungen betroffen. Die Landwirtschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben ebenfalls spezifische Bestimmungen erlassen. Alle Ausnahmegenehmigungen sind zeitlich begrenzt und bedürfen einer Abstimmung mit den Umweltbehörden.
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: Verwaltungspraxis
In Niedersachsen sind für bestimmte Flächen keine gesonderten Anträge notwendig; hier regelt eine Allgemeinverfügung die Ausnahmen von der Düngeverordnung. In NRW hingegen müssen Landwirte einen Antrag stellen, der im Rahmen einer Allgemeinverfügung bearbeitet wird, welche öffentlich bekannt gemacht wird.
Baden-Württemberg und Bayern: Formulare und Meldungen
Baden-Württemberg verlangt einen jährlichen Nachweis über Formblätter der bewirtschafteten Flächen. In Bayern muss vor der ersten Ausbringung eine elektronische Meldung an das zuständige Amt erfolgen. Diese Regelungen gelten bis zum 31. Januar 2027, danach können sie erneut überprüft werden.
Die neuen Regelungen zielen darauf ab, Ammoniakemissionen zu reduzieren und Stickstoffüberschüsse zu minimieren. Dennoch bleibt es für viele Landwirte eine Herausforderung, sich an die individuellen Bestimmungen anzupassen und notwendige Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
