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Notfallzulassungen von Pflanzenschutzmitteln für Kartoffeln

Im März 2025 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mehrere Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel erteilt. Ziel ist es, den Befall durch Glasflügelzikaden in Kartoffelbeständen einzudämmen – ein Insekt, das als Überträger gefährlicher bakterieller Erreger gilt.

Bereits zuvor waren vergleichbare Zulassungen zur Bekämpfung der Insekten in Zuckerrüben genehmigt worden. Nun wurden im Rahmen von Artikel 53 der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung weitere Anwendungsgebiete für bestehende Pflanzenschutzmittel auf die Kulturart Kartoffel ausgeweitet. Die Genehmigungen gelten jeweils für einen Zeitraum von 120 Tagen.

Für die Anwendung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  • Carnadine 200 mit dem Wirkstoff Acetamiprid darf vom 1. Mai bis 28. August 2025 in einer Menge von 37.000 Litern auf bis zu 35.000 Hektar eingesetzt werden.
  • Mospilan SG (Acetamiprid) ist zwischen dem 23. April und 20. August mit einer Menge von 8.750 Kilogramm für dieselbe Flächengröße zugelassen.
  • Danjiri, ebenfalls auf Acetamiprid-Basis, darf vom 2. Mai bis 29. August in derselben Dosierung und Fläche genutzt werden.
  • SIVANTO prime mit dem Wirkstoff Flupyradifurone steht vom 2. Mai bis 29. August zur Verfügung, in einer Menge von 15.000 Litern für 30.000 Hektar.
  • Karate Zeon (lambda-Cyhalothrin) darf in einem Volumen von 2.250 Litern auf 30.000 Hektar ausgebracht werden.
  • Kaiso Sorbie (ebenfalls lambda-Cyhalothrin) ist vom 1. Mai bis 28. August auf 20.000 Hektar in einer Menge von 3.000 Kilogramm erlaubt.
  • Decis forte mit dem Wirkstoff Deltamethrin steht ebenfalls im genannten Zeitraum mit 1.000 Litern für 20.000 Hektar bereit.
  • Sumicidin Alpha ES, das Esfenvalerat enthält, darf vom 20. Mai bis 16. September mit 6.000 Litern auf 20.000 Hektar angewendet werden.

Bislang sind keine Pflanzenschutzmittel regulär zur Bekämpfung von Glasflügelzikaden in Kartoffeln zugelassen. Das BVL betont, dass für eine wirksame Bekämpfung mehrere Präparate mit unterschiedlichen Wirkmechanismen erforderlich sind. Damit sollen Resistenzen vermieden und die Wirksamkeit langfristig erhalten bleiben.

Zur Minimierung möglicher Risiken für Umwelt, Anwender und angrenzende Flächen gelten besondere Auflagen. Diese beinhalten Mindestabstände zu Gewässern und bewohnten Bereichen sowie den Einsatz verlustmindernder Ausbringtechnik.

Eine Anwendung der Mittel darf nur nach einem offiziellen Warndienstaufruf der zuständigen Pflanzenschutzdienste erfolgen. Die Grundlage für diese Aufrufe bilden Monitoringdaten, die das Auftreten der Glasflügelzikade in den betroffenen Regionen dokumentieren. Die Flächenbedarfe wurden von den Pflanzenschutzdiensten der Länder gemeldet und berücksichtigt.

Gleichzeitig prüft das BVL weitere Notfallzulassungen für den Einsatz in Wurzelgemüse wie Karotten und Rote Bete. Allgemeine Informationen sowie detaillierte Datenblätter zu allen genehmigten Notfallmaßnahmen stellt das Bundesamt online zur Verfügung.

Eine direkte Bekämpfung der bakteriellen Erreger ist nicht möglich. Entscheidend ist daher die Kontrolle des Überträgers, dessen Mobilität und Lebensweise den Einsatz von Insektiziden erschweren. Aus diesem Grund wurde ein umfassendes Überwachungssystem eingerichtet, das regionale Flugspitzen identifiziert und gezielte Maßnahmen ermöglicht.

Die Ausbreitung eines neuartigen Krankheitskomplexes, der die Erkrankungen Stolbur und „Syndrome Basses Richesses“ (SBR) umfasst, betrifft zunehmend auch Kartoffeln, Karotten und Rote Bete. Verursacht werden diese Krankheiten durch die Bakterien Candidatus Phytoplasma solani und Candidatus Arsenophonus phytopathogenicus. Beide Erreger werden durch die sich stark verbreitende Glasflügelzikade übertragen, was koordinierte Bekämpfungsstrategien über Kultur- und Branchengrenzen hinweg erforderlich macht. Weitere Ansätze zur Bekämpfung dieser Vektoren werden derzeit intensiv untersucht.

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