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Neue TRGS 529: Was Betreiber von Biogasanlagen beachten müssen

Mit Wirkung vom Juli 2024 ist die überarbeitete technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 529), die sich auf Biogasanlagen bezieht, in Kraft getreten. Die Neufassung, die nach einem vierjährigen Revisionsprozess von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht wurde, bringt wesentliche Änderungen mit sich. Manuel Maciejczyk, Geschäftsführer beim Fachverband Biogas, erläutert, dass die Aktualisierung sowohl neue rechtliche als auch technische Aspekte berücksichtigt. Unter anderem wurden Begriffsdefinitionen, die aus der TRAS 120 stammen, aufgenommen und Verweise auf andere geltende technische Regeln aktualisiert.

Die umfassende Überarbeitung der TRGS 529 fokussiert sich auf die Struktur und die Erweiterung der Regelungen. Die neuen Vorgaben umfassen den Umgang mit speziellen Einsatzstoffen, die Bewertung verschiedener Gefährdungen, technische Schutzmaßnahmen und die arbeitsmedizinische Betreuung auf Biogasanlagen. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, die vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen im Licht der neuen Regelungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zudem müssen die bestehenden Schutzmaßnahmen den neuen Anforderungen entsprechend modifiziert werden, um Risiken zu minimieren.

Darüber hinaus sind Betreiber von Biogasanlagen angehalten, zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit zu ergreifen. Obwohl die TRGS 529 selbst keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit besitzt, wird sie durch ihren Bezug zur Gefahrstoffverordnung in der Praxis quasi rechtsverbindlich. Behörden und Gutachter nutzen die TRGS 529 als Grundlage, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen im Arbeitsschutz zu überprüfen. Verstöße gegen diese Vorgaben können rechtliche Folgen wie Bußgelder oder Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

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