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EU-Kommission beschließt Ausnahmen von GAP-Stilllegung

Die EU-Kommission hat entschieden, für das Jahr 2024 Ausnahmen bei der verpflichtenden Stilllegung von im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) einzuführen. Normalerweise müssen Landwirte, die Unterstützung aus der GAP erhalten möchten, 4 % ihrer Ackerflächen stilllegen, um den -Standard 8 (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) zu erfüllen.

Laut der neuen Regelung für 2024 können Bauern diese Anforderung erfüllen, indem sie auf 4 % ihrer Ackerflächen entweder Brachflächen einrichten, Leguminosen oder Zwischenfrüchte anbauen, wobei bei Letzteren und Leguminosen der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben ist. Ein reduzierter Anrechnungsfaktor für Zwischenfrüchte, der in einem früheren Entwurf vorgesehen war, wird nicht angewendet.

Die Entscheidung der EU-Kommission erfolgte ohne eine qualifizierte Mehrheit der , die keine Einigung über die vorgeschlagenen Ausnahmen erzielen konnten. Dies folgte auf mehrere kurzfristige Änderungen am ursprünglichen Vorschlag der Kommission, der statt einer Stilllegung von 4 % die Anpflanzung von Leguminosen oder Zwischenfrüchten auf 7 % der Ackerflächen vorgeschlagen hatte.

Die Durchführungsverordnung für diese Ausnahmen wurde von der EU-Kommission am Montag beschlossen und am darauffolgenden Dienstag offiziell im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die konkrete Umsetzung der Ausnahmeregelungen in Deutschland und anderen steht noch aus. Deutschland hatte sich bei der letzten Abstimmung enthalten, was Bundeslandwirtschaftsminister als Reaktion auf den inkonsistenten Ansatz der Kommission beschrieb.

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