In einem richtungsweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) neue Maßstäbe für die Bewerbung von Preisnachlässen im Einzelhandel gesetzt. Laut dem in Luxemburg gefällten Beschluss müssen Einzelhändler nun den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage als Referenz für angekündigte Rabatte verwenden. Die Entscheidung zielt darauf ab, irreführende Werbepraktiken zu unterbinden, bei denen Händler kurz vor einer Rabattaktion die Preise anheben, um dann scheinbar höhere Nachlässe anzubieten.
Ein spezifischer Fall, der zu diesem Urteil führte, betraf den Lebensmitteldiscounter Aldi Süd. Dieser hatte in seinen wöchentlichen Werbeprospekten Preisnachlässe und sogenannte „Preis-Highlights“ angepriesen, darunter für Produkte wie Bananen und Ananas. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen diese Praktiken geklagt, indem sie argumentierte, dass die Rabatte nicht auf den Preisen unmittelbar vor der Angebotsphase basieren dürfen. Stattdessen müsse der Vergleichspreis gemäß EU-Recht aus dem niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage ermittelt werden.
Der EuGH hat dieser Auffassung nun vollumfänglich zugestimmt und damit einen Präzedenzfall für die Preisgestaltung im Einzelhandel innerhalb der Europäischen Union geschaffen. Diese Entscheidung soll Verbraucher effektiv vor täuschenden Werbemaßnahmen schützen und die Transparenz in der Preispolitik erhöhen.