Ein Hausbesitzer, dessen Grundstück an einen See grenzt, steht vor einer rechtlichen Herausforderung. Er hat auf seinem Grundstück einen befestigten Weg angelegt, der zum See führt. Die Baubehörde und die Gemeinde sehen darin einen Verstoß gegen die Bauvorschriften und lehnen den Wegebau ab. Ein Gerichtsurteil soll nun Klarheit schaffen.
Konflikt um den Wegbau
Der Hausbesitzer hat für seinen 1,20 Meter breiten und über 60 Meter langen Weg aus Rechteckpflastersteinen eine nachträgliche Baugenehmigung beantragt. Die Gemeinde verweigerte jedoch ihre Zustimmung, da sie den Weg als störend für das Landschaftsbild ansieht und ihn in einem Außenbereich sieht, wo andere Bauvorschriften gelten. Zudem befürchtet sie eine negative Vorbildwirkung durch das Bauprojekt.
Nutzungskonflikte zwischen Garten und Wiese
Laut Aussage der Gemeinde handelt es sich bei den Flurstücken nicht um einen Garten, sondern um eine Wiesenfläche, die nicht für eine befestigte Nutzung vorgesehen ist. Die Baubehörde argumentiert, dass der Weg nicht der Gartennutzung dient, sondern lediglich dazu gedacht ist, vom Haus zum Wasser zu gelangen. Der Hausbesitzer hingegen betrachtet diesen Teil seines Grundstücks als Gartennutzung im Sinne der Bauordnung.
Gericht entscheidet gegen den Hausbesitzer
Das Verwaltungsgericht entschied letztlich gegen den Hausbesitzer. Der errichtete Weg sei genehmigungspflichtig gemäß der Bauordnung (BbgBO) und unterfällt nicht den genehmigungsfreien baulichen Anlagen. Der betroffene Teil des Grundstücks erfüllt nicht die Kriterien eines Gartens, da weder Zierpflanzen noch gezielte botanische Gestaltungen vorhanden sind.
Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht
Das Gericht führte weiter aus, dass selbst wenn man den Bereich als Garten betrachten würde, der Weg nicht dieser Nutzung dient. Der Hauptzweck des Weges sei alleine das Erreichen des Sees und nicht die Gestaltung oder Nutzung eines Gartens. Da der einige Meter breite Uferstreifen im Eigentum der Gemeinde steht, reicht der Weg nicht direkt ans Ufer.
Zukunft des Wegebauvorhabens
Für Landwirte und Grundstücksbesitzer bedeutet dieses Urteil eine Bestätigung dafür, dass auch vermeintlich einfache Bauvorhaben im Außenbereich einer strengen Regulierung unterliegen können. Für den Kläger bleibt die Möglichkeit bestehen, gegen das Urteil Berufung einzulegen oder alternative Lösungen zu suchen, die mit den gültigen Regularien konform gehen.
