Ein bemerkenswerter Fall von Stromdiebstahl zur Unterstützung einer Marihuana-Plantage hat in jüngster Zeit Schlagzeilen gemacht. Ein Bewohner manipulierte den Stromzähler in einem Einfamilienhaus, um große Mengen an Elektrizität unbemerkt zu verbrauchen. Diese Energie wurde von einem Verwandten der Hauseigentümerin genutzt, um im Keller eine Cannabis-Plantage zu betreiben. Die Aufdeckung durch den Stromversorger führte zu erheblichen finanziellen Konsequenzen.
Strommanipulation und finanzielle Folgen
Die Eigentümerin des betroffenen Hauses unterhielt einen Vertrag mit dem örtlichen Stromanbieter. Bei einer Inspektion entdeckte ein Mitarbeiter, dass die Plombe am Hausanschlusskasten entfernt worden war. Im anschließenden Ermittlungsverfahren gestand der Bruder der Eigentümerin sowohl den Betrieb der Plantage als auch die Manipulation des Stromzählers. Der Versorger stellte daraufhin Forderungen in Höhe von insgesamt 12.481,57 Euro, aufgeteilt in Nachforderungen für den nicht erfassten Stromverbrauch, eine Vertragsstrafe sowie Kosten für tatsächlich gemessene Mengen.
Juristische Auseinandersetzungen und Urteile
Die Hauseigentümerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Abwehr der finanziellen Ansprüche, was das Landgericht jedoch ablehnte. Das Gericht argumentierte, dass die Verteidigungsaussichten aufgrund unzureichender Beweise gering seien. Eine weitere Beschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ebenfalls erfolglos. Das OLG bestätigte die Ansprüche des Versorgers auf Basis eines Sukzessivlieferungsvertrags – ein Vertragstyp, der Kunden zur Zahlung verpflichtet, unabhängig von der messtechnischen Erfassung des Verbrauchs.
Korrekte Schätzung und Nachweise
Laut Gericht kann der Energieversorger den Verbrauch schätzen, wenn Manipulationen an Messeinrichtungen festgestellt werden. In diesem Fall muss der Kunde beweisen, dass diese Schätzung ungenau ist oder ein geringerer Verbrauch vorliegt. Die Berechnung durch den Versorger basierte auf einem angenommenen täglichen Betrieb der Geräte im Keller für zwölf Stunden und ergab einen geschätzten Verbrauch von 127,42 kWh pro Tag.
Rechtliche Klarheit bei Stromdiebstahl
Das Urteil verdeutlicht: Manipulationen an Messeinrichtungen führen zu rechtmäßigen Nachforderungen seitens des Versorgers. Selbst wenn die Umgehung ohne das Wissen der Anschlussinhaberin erfolgte, bleibt sie zahlungspflichtig für die entstandenen Kosten und Vertragsstrafen.


