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Regierungsentwurf: Pachtpreisdeckel für Windenergie ab 2028 geplant

Ab dem Jahr 2028 plant die Bundesregierung, die finanziellen Entgelte für Pacht- und Nutzungsflächen im Bereich der Windenergie zu begrenzen. Dieses Vorhaben, bekannt als Pachtpreisdeckel, soll insbesondere die Zahlungen an Grundstückseigentümer, die ihre Flächen für neue Windenergieprojekte bereitstellen, regulieren. Diese Maßnahme ist Teil des Regierungsentwurfs zum EEG 2027 und zielt darauf ab, sämtliche Zahlungen für die Nutzung von Flächen rund um neue Windenergieanlagen zu erfassen.

Betroffene Regelungen und Flächen

Die neue Regelung betrifft zukünftige Windkraftanlagen, die ab dem 1. Januar 2028 bei Ausschreibungen berücksichtigt werden sollen. Sie umfasst nicht nur die Bau- und Betriebsflächen der Anlagen selbst, sondern auch Nebenanlagen innerhalb eines Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte sowie erforderliche Abstandsflächen nach Bauordnungsrecht. Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht erklärte kürzlich in einem Webinar, dass diese Maßnahmen verhindern sollen, dass überhöhte Zahlungen auf andere vertragliche Strukturen oder benachbarte Flächen umgelegt werden.

Berechnung des Pachtpreises

Die Obergrenze für den Pachtpreis wird auf 3,5 % des Produkts aus dem jährlich erzielbaren Standortertrag und dem anzulegenden Wert festgesetzt. Diese Berechnung erstreckt sich über das Jahr der Inbetriebnahme hinaus auf weitere 19 Jahre. Besonders relevant ist hierbei die Summe aller relevanten Entgelte; das schließt auch Einmalzahlungen oder besonders hohe Pachten vor Baubeginn ein. Laut Kahles ist es entscheidend, dass alle relevanten Entgeltzahlungen in diese Deckelung mit einbezogen werden.

Ausnahmen und Nachweisverfahren

Der Entwurf sieht Ausnahmeregelungen vor, beispielsweise für Anlagen mit gesetzlich festgelegtem anzulegenden Wert oder Flugwindenergieanlagen. Betreiber haben zudem die Möglichkeit, aus der Begrenzung herauszufallen, wenn sie spätestens bis zum zehnten Betriebsjahr auf eine EEG-Förderung vollständig verzichten. Im Rahmen des Gebotsverfahrens müssen Betreiber zunächst selbst bestätigen, dass sie die Obergrenze einhalten. Nur bei konkreten Verdachtsmomenten sind Netzbetreiber dazu aufgefordert, eine genauere Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls ein Wirtschaftsprüfertestat anzufordern.

Sanktionen bei Verstößen

Sollten Verstöße gegen diese Regelung festgestellt werden, führt dies nicht zu einem Verlust des Zuschlags oder einem gesetzlichen Verbot hoher Flächenentgelte. Stattdessen droht eine Strafe von 50 Euro je installierter kW-Leistung pro Jahr ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes; rückwirkend wird dies jedoch nicht erhoben. Es bleibt unklar, ob diese Maßnahmen tatsächlich wirksam sind bei der Beschränkung hoher Pachten.

Kritik am Pachtpreisdeckel

Trotz dieser geplanten Regelung gibt es erheblichen Widerstand seitens der Länder sowie des Bundesverbands Windenergie (BWE). Die Länder fordern die Streichung dieser Obergrenze im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Novelle des EEG 2027. Der BWE kritisiert zudem den potenziell abschreckenden Effekt auf Grundstückseigentümer sowie den hohen bürokratischen Aufwand. Man argumentiert außerdem, dass der Markt bereits eine natürliche Regulierung der Pachten vollziehe und diese vielerorts fallen würden.