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Regierungsentwurf reformiert Anschlussregeln für Wind und PV radikal

Am 29. Juli 2026 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zum Netzanschlusspaket beschlossen, der nun dem Bundestag und dem Bundesrat vorliegt. Dieser Entwurf soll unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten und wird von einer geplanten EEG-2027-Novelle begleitet, die ab dem 1. Januar 2027 gültig sein soll. Dr. Johannes Hilpert von der Stiftung Umweltenergierecht betonte während eines Webinars, dass die politischen Diskussionen dazu bereits intensiv laufen.

Redispatch-Vorbehalt: Neue Regeln für Netzgebiete

Der Entwurf erlaubt es Verteilnetzbetreibern, bestimmte Regionen als kapazitätslimitierte Netzgebiete auszuweisen, sofern die Wirkleistung der dortigen Anlagen im Vorjahr um mehr als 5 % reduziert wurde. Diese Ausweisung kann für bis zu sechs Jahre erfolgen, wobei frühere Entwürfe noch eine Dauer von zehn Jahren und eine Reduktionsschwelle von über 3 % vorsahen. Laut Hilpert sind dies bedeutende Änderungen.

Diese Regelung betrifft speziell PV-Freiflächenanlagen und Windenergieanlagen an Land, während Aufdachanlagen und Biomasseanlagen davon ausgenommen sein könnten. Die endgültige Klarheit fehlt allerdings noch. Die Netzbetreiber müssen ihre Ausweisungen bis zum 31. März bei der Bundesnetzagentur melden und auf ihren Webseiten veröffentlichen.

Implikationen für Betreiber: Ansprüche und Verträge

In den ausgewiesenen Gebieten entfällt für neue Wind- und PV-Freiflächenanlagen der gesetzliche Anspruch auf Netzanschluss, sofern der Netzverknüpfungspunkt in diesen liegt. Hilpert weist darauf hin, dass ein Anschluss dann nur mit einem Vertrag ohne Entschädigungsanspruch möglich ist.

Der Entschädigungsverzicht ist im Entwurf auf maximal 20 % der jährlichen Stromerzeugung begrenzt; bei ausgewiesenen Windenergiegebieten sind es 18 %. Diese Regelung könnte sich um weitere 18 Monate verlängern, abhängig von den Gegebenheiten des Gebiets und den Versäumnissen des Netzbetreibers.

Offene Fragen und rechtliche Bedenken

Trotz der neuen Vorschläge bleiben einige Fragen offen: Unklar ist beispielsweise, ob Betreiber auf einen bilanziellen Ausgleich verzichten müssen oder ob Anlagen mit einem Entschädigungsverzicht häufiger abgeregelt werden könnten. Auch gibt es Unsicherheiten bei der Umsetzung dieser Obergrenzen, da erst am Jahresende feststeht, ob diese erreicht wurden.

Experten sehen zudem europarechtliche Risiken: Nach EU-Recht sollte ein Verzicht auf Redispatch-Entschädigung freiwillig sein, jedoch könnte sich dies in einer wirtschaftlichen Zwangslage anders darstellen.

Systemdienliche Anschlussleistung: Begrenzung ab 2027

Mit Wirkung vom 1. Januar 2027 sollen PV-Freiflächenanlagen maximal 70 % ihrer Leistung am Netzverknüpfungspunkt einspeisen dürfen; bei Windenergieanlagen beträgt die Grenze 280 Watt pro Quadratmeter Rotorfläche. Dr. Wieland Lehnert betont die universelle Gültigkeit dieser Regelung mit Blick auf Einspeisespitzenreduzierung und Netzausbauoptimierung.

Die Festlegung des tatsächlichen Anschlussdatums ab dem Jahr 2027 ist entscheidend – nicht etwa frühere Zusagen oder Genehmigungen –, was weitreichende Konsequenzen für fortgeschrittene Projekte haben könnte.

Baukostenzuschüsse: Noch keine Klarheit

Zukünftig sollen Netzbetreiber Baukostenzuschüsse für Netzausbauprojekte verlangen können; diese dürfen jedoch nicht ohne Festlegung durch die Bundesnetzagentur erhoben werden. Eine konkrete Regelung hierzu wird in einem separaten Verfahren erwartet, das zeitlich noch nicht bestimmt ist.

  • Neben diesen Zuschüssen sind Einspeiseentgelte weiterhin möglich.
  • Dynamische Netzentgelte könnten frühestens zwischen 2032 und 2035 eingeführt werden.

Fazit: Herausforderungen für Betreiber

Zwar entschärft der Regierungsentwurf einige Aspekte des Redispatch-Vorbehalts, doch bleibt der Zugang zum gesetzlichen Netzanschluss für viele Betreiber eingeschränkt. Dies erfordert eine sorgfältige Planung hinsichtlich Anschlussstrategien und Finanzierungsmöglichkeiten. Dr. Lehnert betonte abschließend die bestehenden europarechtlichen Bedenken sowie das Problem, dass Netzbetreiber den Anschluss an vertragliche Bedingungen knüpfen können, die sie selbst nicht aktiv verfolgen müssen.