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Wildschadensersatz im Wald: Kostenfalle für Landwirte?

Wildschäden verursachen nicht nur auf Acker- und Grünland hohe Kosten, sondern auch im Wald. Doch bisher standen Schäden an Forstpflanzen weniger im Fokus. Aber gibt es überhaupt Wildschadensersatz auch im Wald?

Haftung bei Wildschäden: Wer zahlt?

Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen und im Wald werfen oft die Frage nach der Haftung auf. Grundstücksschäden, wie Schäden an der und Ertragsausfälle, sind dabei die Hauptursachen. Laut der Ergänzung des § 31 I des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) umfasst die Haftung auch noch nicht geerntete, aber bereits getrennte Erzeugnisse. Falls Erntegut kurzfristig bis zur Abholung gelagert wird, erstreckt sich die Haftung ebenfalls darauf, obgleich es sich streng genommen nicht mehr um Grundstücksschäden handelt.

Für Wald- und Forstpflanzenschäden gilt § 29 I BJagdG als Rechtsgrundlage. Der Wald und die Forstpflanzen gelten als Teil des Grundstücks, wodurch Geschädigte von der Jagdgenossenschaft oder dem Ersatz fordern können, sofern dieser im Jagdpachtvertrag die Übernahme des Wildschadens auch für den Wald zugesagt hat.

Herausforderung bei der Übernahme von Wildschäden

Obwohl Jagdpächter üblicherweise für Wildschäden auf Feldern aufkommen, fehlt es oft an einer vollumfänglichen Übernahme im Wald. Dies führt dazu, dass Jagdgenossenschaften, die gesetzlich für Wildschäden verantwortlich sind, ein Haftungsrisiko für Schäden im Wald tragen.

Angesichts der zunehmenden Waldschäden durch Kalamitäten und der steigenden Notwendigkeit zur Wiederaufforstung, wird die Bedrohung durch Wildverbiss voraussichtlich zunehmen. Jagdgenossenschaften sollten dies bei langfristigen Jagdpachtverträgen berücksichtigen und Strategien zur Minimierung von Wildschäden durch eine effektive Bejagung entwickeln.

Regelungen zu Schutzmaßnahmen und Ersatzpflicht

In besagt § 33 des Landesjagdgesetzes (LJG NRW), dass bei Mischkulturen mit bestimmten Nebenhölzern keine Einzäunung durch den Waldbesitzer erforderlich ist, dennoch besteht die Ersatzpflicht. Eigentümer müssen bei einzelnen Bäumen oder Sonderkulturen eigene Schutzmaßnahmen ergreifen, um ihren Anspruch auf Schadensersatz zu wahren.

Fazit: Hohes Haftungsrisiko für Jagdgenossenschaften

Jagdgenossenschaften stehen vor einem hohen Haftungsrisiko für Wildschäden im Wald. Zäune sind generell nicht ersatzpflichtig, es sei denn, sie sind dauerhaft mit dem Grundstück verbunden und gelten somit als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

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