Das Europäische Parlament hat kürzlich die Deregulierung der Neuen Züchtungstechniken (NZT) offiziell bestätigt. Diese Entscheidung, die nach einer intensiven Debatte getroffen wurde, bedeutet, dass viele der durch diese Techniken erzeugten Pflanzen nicht mehr besonders gekennzeichnet werden müssen. Dennoch bleibt der Patentschutz für diese Pflanzen bestehen.
Details zur Deregulierung
Die neuen Regelungen, auf die sich die Gesetzgeber bereits vor etwa sechs Monaten geeinigt hatten, wurden am Mittwoch in einer zweiten Lesung des Parlaments verabschiedet. Trotz Forderungen nach einer Lockerung des Patentschutzes bleiben diese Bestimmungen unverändert. Die endgültige Implementierung der Regelung erfolgt zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
Besondere Aufmerksamkeit gilt den Pflanzen der Kategorie 1, die aufgrund genomischer Techniken mit konventionell gezüchteten Sorten gleichgestellt werden. Vor dem Inverkehrbringen muss jedoch von nationalen Behörden bestätigt werden, ob eine Pflanze dieser Kategorie zugehörig ist. Nachkommen solcher Pflanzen unterliegen im Anschluss keiner weiteren Kontrolle.
Kennzeichnungspflicht und Ausnahmen
Einer der wesentlichen Aspekte der neuen Regelung ist die Kennzeichnungspflicht. Für Produkte aus NZT-Pflanzen der Kategorie 1 ist keine Kennzeichnung erforderlich, wie es auch von der Europäischen Kommission vorgeschlagen wurde. Eine Ausnahme bildet jedoch Saatgut sowie weiteres Vermehrungsmaterial, das gekennzeichnet werden muss, um eine von NZT-freie Lieferkette zu sichern.
Pflanzen mit Herbizidtoleranz oder solchen Merkmalen, die ihnen ermöglichen, insektizide Substanzen eigenständig zu produzieren, fallen nicht unter die Kategorie 1. Diese Merkmale sind typisch für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und müssen daher in Kategorie 2 eingeordnet werden. Sie unterliegen weiterhin den strengen Anforderungen an Zulassung und Überwachung.
Kategorie-2-Pflanzen und ökologische Landwirtschaft
Pflanzen der Kategorie 2 weisen komplexere genetische Veränderungen auf und müssen entsprechend den bestehenden GVO-Richtlinien gekennzeichnet werden. Die Verordnung erlaubt zudem optionale Maßnahmen zur Koexistenz, um unbeabsichtigte Vermischungen mit NZT-2-Produkten zu vermeiden.
Im Bereich des ökologischen Landbaus sind NZT-Pflanzen generell unzulässig. Sollte es dennoch zu technisch unvermeidbaren Verunreinigungen mit Pflanzen der Kategorie 1 kommen, wird dies nicht als Verstoß gegen die EU-Ökoverordnung gewertet. Dennoch plant die Kommission eine Untersuchung potenzieller Belastungen für Biobetriebe durch diese Regelungen.
Offene Fragen zum Patentschutz
Die Klärung von Fragen rund um den Patentschutz wird künftig über die EU-Biotechnologierichtlinie erfolgen. Züchter müssen bei der Registrierung von NZT-Pflanzen oder -Produkten spezifische Angaben zu bestehenden oder beantragten Patenten machen. Diese Informationen sollen öffentlich zugänglich gemacht werden, um Transparenz zu gewährleisten.
