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Karate Zeon: Freilandzulassung endet – diese Fristen gelten

Für Karate Zeon ändert sich die Zulassungssituation in Deutschland grundlegend. Die bisherige Zulassung mit der Nummer 024675-00 endet am 30. September 2026. Davon betroffen sind zahlreiche Anwendungen im Freiland, darunter Getreide, Raps, Kartoffeln sowie Zucker- und Futterrüben. Für vorhandene Ware gibt es jedoch lange Übergangsfristen: Der Abverkauf ist bis zum 30. März 2027 möglich, die Aufbrauchfrist läuft bis zum 30. März 2028. Landwirte können entsprechend gekennzeichnete Bestände daher nicht nur bis Ende September 2026 einsetzen.

Der Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin verschwindet ebenfalls nicht grundsätzlich aus dem Pflanzenschutz. Seit dem 31. August 2026 besitzt Karate Zeon eine neue Zulassung mit der Nummer 034675-00. Diese läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Januar 2030, enthält aber nur Anwendungen im Gewächshaus. Die bisher bekannten Freilandanwendungen wurden nicht in gleicher Form in die neue Zulassung übernommen.

Auch auf EU-Ebene handelt es sich nicht um ein generelles Verbot von Lambda-Cyhalothrin. Die Europäische Kommission verlängerte die Genehmigung des Wirkstoffs im Sommer 2026 bis zum 31. Januar 2029, weil das Verfahren zur erneuten Bewertung noch nicht abgeschlossen ist. Lambda-Cyhalothrin wird dabei weiterhin als Substitutionskandidat geführt.

Drei Termine sind für Betriebe entscheidend

Beim Zulassungsende von Pflanzenschutzmitteln werden Zulassungsende, Abverkaufsfrist und Aufbrauchfrist häufig miteinander verwechselt. Für Karate Zeon mit der alten Zulassungsnummer 024675-00 sind diese Termine klar voneinander zu trennen.

TerminBedeutung
30. September 2026Ende der bisherigen Zulassung 024675-00
30. März 2027Ende der Abverkaufsfrist
30. März 2028Ende der Aufbrauchfrist

Das bedeutet praktisch: Ware unter der alten Zulassungsnummer kann nach dem 30. September 2026 weiterhin legal über die bestehenden Zulassungsanwendungen eingesetzt werden, sofern sämtliche Anwendungsbestimmungen eingehalten werden. Erst nach Ablauf der Aufbrauchfrist am 30. März 2028 dürfen entsprechende Restbestände nicht mehr angewendet werden.

Für Betriebe ist deshalb künftig die Zulassungsnummer auf dem Gebinde besonders wichtig. Unter demselben Handelsnamen Karate Zeon können Produkte mit unterschiedlichem Zulassungsstatus im Markt sein. Die alte Nummer 024675-00 steht für die umfangreiche bisherige Zulassung mit Freilandanwendungen. Die neue Nummer 034675-00 gehört zur Neuzulassung, die nach aktuellem Datenstand auf Gewächshausanwendungen begrenzt ist.

Die Pflanzenschutzdatenbank führt zudem 23 Parallelimporte zum bisherigen Referenzmittel auf. Bei Parallelimporten sollte der konkrete Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsstatus anhand der jeweiligen Nummer geprüft werden.

Karate Zeon war in vielen Ackerkulturen zugelassen

Die praktische Bedeutung der auslaufenden Freilandzulassung ergibt sich vor allem aus dem breiten Anwendungsspektrum. Karate Zeon enthält 100 g/l Lambda-Cyhalothrin. Der Wirkstoff gehört zur IRAC-Gruppe 3A der Pyrethroide und wirkt über Kontakt und Fraß auf das Nervensystem von Insekten.

Unter der bisherigen Zulassung durfte das Mittel gegen zahlreiche beißende und saugende Schadinsekten eingesetzt werden. Im Getreide gehören Weizen, Gerste, Roggen und Triticale zu den erfassten Kulturen. Eine der zugelassenen Anwendungen richtet sich beispielsweise gegen Blattläuse als Virusvektoren. Die alte Zulassung sieht dafür je nach Anwendung 75 ml/ha vor.

Auch Kartoffelbestände gehören zum bisherigen Einsatzbereich. Karate Zeon ist unter anderem gegen beißende und saugende Insekten zugelassen. In Pflanzkartoffeln besteht außerdem eine Anwendung gegen Blattläuse als Virusvektoren. Diese Anwendung erlaubt zwei Behandlungen mit jeweils 75 ml/ha und einem Abstand von zehn bis 14 Tagen.

Bei Zucker- und Futterrüben umfasst die bisherige Zulassung ebenfalls mehrere Schaderreger. Dazu gehört bei Zuckerrüben ausdrücklich die Rübenfliege. Die genehmigte Anwendung sieht ab BBCH 13 maximal zwei Behandlungen mit jeweils 75 ml/ha vor. Daneben bestehen Anwendungen gegen saugende und beißende Insekten.

Im Raps betrifft der Wegfall mehrere Schädlinge

Besonders sichtbar wird die Veränderung im Raps. Karate Zeon war dort ein verbreitetes Pyrethroid gegen verschiedene Rapsschädlinge. Die bisherige Zulassung umfasst beißende Insekten ab BBCH 11; in den Beratungsempfehlungen wurde das Mittel unter anderem gegen Rapserdfloh, Stängelrüssler, Kohlschotenrüssler und Kohlschotenmücke geführt.

Der Wegfall der bisherigen Freilandzulassung bedeutet allerdings nicht, dass damit ein besonders wirksames Mittel gegen jeden Rapsschädling verloren geht. Beim Rapsglanzkäfer besteht bereits seit Jahren eine ausgeprägte Resistenzproblematik gegenüber Pyrethroiden der Klasse II, zu denen Lambda-Cyhalothrin zählt. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft berichtet, dass die Resistenz gegen diese Wirkstoffgruppe in den untersuchten bayerischen Anbaulagen weit verbreitet ist.

Für den Rapsglanzkäfer empfehlen die bayerischen Pflanzenschutzberater deshalb bereits heute, bei notwendiger gesonderter Bekämpfung Wirkstoffe einzusetzen, die keinen zusätzlichen Selektionsdruck auf die bestehende Pyrethroidresistenz ausüben. Für andere Rapsschädlinge spielen Pyrethroide dagegen weiterhin eine Rolle. Die Konsequenz aus dem Auslaufen von Karate Zeon fällt damit je nach Schädling unterschiedlich aus.

Besondere Bedeutung besitzt Lambda-Cyhalothrin beispielsweise beim Rapserdfloh. Hier hat der Wirkstoff weiterhin einen hohen Stellenwert, gleichzeitig warnen Beratungsstellen vor einer wiederholten Nutzung innerhalb derselben Fruchtfolge, weil dadurch die Selektion resistenter Populationen gefördert werden kann.

Auch im Getreide geht es um Wirkstoffwechsel

Ähnlich differenziert ist die Situation im Getreide. Die alte Karate-Zeon-Zulassung umfasst unter anderem Anwendungen gegen Blattläuse als Virusvektoren sowie weitere saugende und beißende Insekten.

Gerade bei Blattläusen empfiehlt der Fachausschuss Pflanzenschutzmittelresistenz für die Saison 2026 jedoch, für eine gezielte Bekämpfung möglichst keine Pyrethroide zu verwenden, sondern zugelassene Mittel aus anderen Wirkstoffgruppen einzusetzen. Zugleich sollen Bekämpfungsschwellen und Warndienstinformationen berücksichtigt werden, um unnötige Anwendungen zu vermeiden.

Bei anderen Getreideschädlingen ist die Auswahl deutlich kleiner. Nach Angaben des Fachausschusses lassen sich verschiedene Schadinsekten im Getreide weiterhin praktisch nur mit Pyrethroiden bekämpfen. Der Verlust einzelner Produkte kann deshalb dort stärker ins Gewicht fallen als bei Schädlingen, für die Wirkstoffe aus mehreren Wirkmechanismen zur Verfügung stehen.

Kein generelles Verbot von Lambda-Cyhalothrin

Für die betriebliche Planung ist ein weiterer Punkt entscheidend: Das Ende der bisherigen Karate-Zeon-Zulassung darf nicht mit dem Ende des Wirkstoffs Lambda-Cyhalothrin gleichgesetzt werden.

Die EU-Genehmigung des Wirkstoffs sollte ursprünglich am 31. August 2026 auslaufen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1421 wurde dieser Termin jedoch verschoben. Hintergrund ist das noch laufende Verfahren zur Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung. Die Kommission verlängerte den Zeitraum um 29 Monate bis zum 31. Januar 2029.

Auch in Deutschland existieren neben der alten Karate-Zeon-Zulassung weitere Mittel beziehungsweise Zulassungen mit Lambda-Cyhalothrin. Das zeigt, dass die regulatorische Entwicklung produkt- und anwendungsbezogen betrachtet werden muss. Ein Ablauf einer einzelnen Produktzulassung bedeutet nicht automatisch, dass der Wirkstoff generell nicht mehr eingesetzt werden darf.

Neue Karate-Zeon-Zulassung beginnt bereits 2026

Parallel zum Auslaufen der bisherigen Zulassung hat Karate Zeon bereits eine Neuzulassung erhalten. Die Zulassungsnummer 034675-00 gilt seit dem 31. August 2026 und läuft nach gegenwärtigem Stand bis zum 31. Januar 2030.

Entscheidend ist jedoch der Umfang. Die aktuell veröffentlichten Anwendungen beziehen sich auf den geschützten Anbau. In den Pflanzenschutzdatenbanken finden sich beispielsweise Anwendungen in Bleichsellerie sowie bei Feldsalat und frischen Kräutern im Gewächshaus.

Damit besteht der Handelsname Karate Zeon weiter, aber vorerst nicht mit dem bisherigen breiten Einsatzspektrum im Ackerbau. Für Getreide, Raps, Kartoffeln und Rüben bleibt daher zunächst die alte Zulassung einschließlich ihrer Aufbrauchfrist entscheidend.

Aufbrauchfrist verschafft Betrieben Zeit

Für Ackerbaubetriebe entsteht die eigentliche Umstellung nicht am 1. Oktober 2026. Durch die Aufbrauchfrist bis zum 30. März 2028 bleibt ein Zeitraum von rund anderthalb Jahren, in dem vorhandene Ware mit der alten Zulassung entsprechend den bisherigen Anwendungsbestimmungen genutzt werden kann.

Diese Übergangszeit ist vor allem für Kulturen relevant, in denen Karate Zeon regelmäßig Bestandteil der Insektizidstrategie war. Zugleich sollte der Einkauf nicht allein danach ausgerichtet werden, möglichst große Restmengen vor Ablauf der Abverkaufsfrist einzulagern. Welche Mengen tatsächlich benötigt werden, hängt vom Schaderregerdruck, von Bekämpfungsschwellen, der Fruchtfolge und den verfügbaren Alternativen ab.

Hinzu kommt, dass Pyrethroide nicht beliebig gegeneinander ausgetauscht werden können. Mehrere Wirkstoffe gehören zur gleichen IRAC-Wirkstoffgruppe 3A. Der Wechsel von einem Pyrethroid auf ein anderes Pyrethroid ist deshalb aus Sicht des Resistenzmanagements nicht mit einem Wechsel des Wirkmechanismus gleichzusetzen. Bei bestimmten Schädlingen bestehen zudem bereits nachgewiesene Sensitivitätsverluste beziehungsweise Resistenzen.

Alternativen müssen nach Kultur und Schädling gewählt werden

Einen direkten Ersatz für Karate Zeon über alle bisherigen Kulturen hinweg gibt es nicht. Das bisherige Produkt deckt eine große Zahl unterschiedlicher Schädlinge und Anwendungen ab. Entsprechend muss die weitere Strategie nach Kultur, Schaderreger und Entwicklungsstadium getrennt geplant werden.

Im Raps unterscheiden sich beispielsweise die Möglichkeiten gegen Rapserdfloh, Stängelrüssler, Rapsglanzkäfer und Schotenschädlinge deutlich. Ein Mittel, das gegen einen dieser Schädlinge eine sinnvolle Alternative darstellt, ist nicht automatisch für die übrigen zugelassen oder fachlich geeignet.

Dasselbe gilt für Kartoffeln. Gegen Kartoffelkäfer stehen andere Wirkstoffgruppen zur Verfügung als für die Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren. Bei Pflanzkartoffeln kommt der Verhinderung der Virusübertragung eine andere Bedeutung zu als bei der Bekämpfung eines Fraßschädlings in Speisekartoffeln.

Auch in Zuckerrüben muss zwischen Blattläusen, Rübenfliege, weiteren beißenden oder saugenden Schädlingen und neu auftretenden beziehungsweise regional zunehmenden Vektoren unterschieden werden. Die Wirkstoffwahl richtet sich deshalb nicht allein danach, welches Produkt Karate Zeon ersetzt, sondern danach, welcher Schädling tatsächlich bekämpft werden muss.

Bekämpfungsschwellen gewinnen weiter an Gewicht

Mit kleiner werdender Wirkstoffauswahl steigt die Bedeutung einer gezielten Anwendung. Bereits die aktuelle Resistenzstrategie für Getreide empfiehlt ausdrücklich, Bekämpfungsrichtwerte einzuhalten und unnötige Behandlungen zu vermeiden.

Im Raps gehört die Kontrolle mit Gelbschalen und die Bonitur des Bestandes ebenfalls zu den zentralen Instrumenten. Die amtliche Beratung weist darauf hin, dass Bekämpfungsentscheidungen teilweise zu früh getroffen werden. Eine Behandlung ohne überschrittene Bekämpfungsschwelle verursacht nicht nur Kosten, sondern erhöht auch den Selektionsdruck auf vorhandene Schädlingspopulationen.

Für Betriebe wird damit die Verbindung aus Bestandskontrolle, Warndienst, Bekämpfungsschwellen und Wirkstoffwechsel noch wichtiger. Chemische Maßnahmen bleiben in vielen Kulturen notwendig, sollten aber möglichst genau auf den tatsächlichen Befall ausgerichtet werden.

Was Landwirte jetzt prüfen sollten

Vor der Saisonplanung für 2027 und 2028 sollte bei vorhandenen Karate-Zeon-Beständen zunächst die Zulassungsnummer kontrolliert werden. Bei Ware mit der Nummer 024675-00 sind die jeweilige Indikation, Aufwandmenge, Zahl der Anwendungen, Wartezeit sowie alle geltenden Anwendungsbestimmungen maßgeblich. Die Aufbrauchfrist endet am 30. März 2028.

Bei Neuware mit der Zulassungsnummer 034675-00 gelten dagegen ausschließlich die Anwendungen der neuen Zulassung. Die früheren Freilandindikationen können nicht allein aufgrund des identischen Handelsnamens auf die neue Zulassung übertragen werden.

Parallel sollte für regelmäßig auftretende Schädlinge geprüft werden, welche zugelassenen Wirkstoffe aus anderen Wirkmechanismen zur Verfügung stehen. Dabei sind aktuelle Zulassungen und regionale Empfehlungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes maßgeblich, da sich Produktzulassungen, Anwendungsbestimmungen und Notfallzulassungen ändern können.

Notfallzulassungen bleiben ein mögliches Instrument

Karate Zeon wurde in der Vergangenheit auch über zeitlich begrenzte Notfallzulassungen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingesetzt. Solche Zulassungen können für maximal begrenzte Situationen erteilt werden, wenn eine Gefahr anders nicht ausreichend beherrscht werden kann. Sie ersetzen jedoch keine reguläre Dauerzulassung. Das BVL hatte beispielsweise 2025 zusätzliche Anwendungen von Karate Zeon gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Kartoffeln und Zuckerrüben genehmigt.

Ob vergleichbare Notfallzulassungen künftig beantragt oder erteilt werden, lässt sich daraus nicht ableiten. Für die betriebliche Pflanzenschutzplanung sollten sie daher nicht als dauerhaft verfügbare Anwendung vorausgesetzt werden.

Freilandanwendungen laufen schrittweise aus

Der 30. September 2026 markiert damit vor allem das Ende einer langjährigen Produktzulassung mit sehr breitem Anwendungsspektrum. Für die Praxis erfolgt der Übergang langsamer: Verkauf alter Ware ist noch bis Ende März 2027 möglich, vorhandene Bestände dürfen bis Ende März 2028 entsprechend der alten Zulassung eingesetzt werden.

Danach steht Karate Zeon nach aktuellem Zulassungsstand nicht mehr für die bisherigen Anwendungen in Getreide, Raps, Kartoffeln und Rüben zur Verfügung. Gleichzeitig bleibt Lambda-Cyhalothrin auf EU-Ebene genehmigt, und auch Karate Zeon selbst besitzt eine neue deutsche Zulassung für Anwendungen unter Glas. Die Veränderung betrifft damit vor allem das breite Freilandspektrum des bisherigen Produkts, nicht ein vollständiges Verbot des Wirkstoffs.


Quellen