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Blauzungenkrankheit: EU-Umkategorisierung verzögert sich bis 2026

Die geplante Herabstufung der Blauzungenkrankheit im EU-Seuchenrecht verzögert sich, was weitreichende Konsequenzen für Viehhalter und den Tierhandel mit sich bringt. Ursprünglich sollte die Krankheit ab dem 15. Juli von einer „C + D + E-Seuche“ zu einer „D + E-Seuche“ herabgestuft werden, doch dieses Vorhaben wird nun erst in einigen Jahren umgesetzt. Diese Änderung hätte Erleichterungen beim Transport von Tieren aus den derzeitigen Restriktionsgebieten in seuchenfreie Zonen mit sich gebracht.

Verzögerte Umsetzung bis Herbst 2026

Laut Auskunft des Bundeslandwirtschaftsministeriums hängt die Verzögerung mit der Notwendigkeit zusammen, die Folgeverordnungen 2020/688 und 2020/689 zu überarbeiten. Das Europäische Parlament hat die Frist zur Prüfung dieser Verordnungsentwürfe bis zum 27. Juli verlängert. Die EU-Kommission teilt mit, dass die Umkategorisierung voraussichtlich erst im Herbst 2026 erfolgen kann. Dem Bundeslandwirtschaftsministerium zufolge werden die neuen Regelungen frühestens ab Oktober 2026 wirksam.

Bis dahin bleiben die bisherigen Bedingungen für den Tiertransport bestehen. Ob es zukünftig Erleichterungen in diesem Bereich geben wird, ist noch unklar.

Seuchenkategorien und ihre Bedeutung

Das EU-Seuchenrecht klassifiziert anzeigepflichtige Tierseuchen in fünf Kategorien, von A bis E, basierend auf ihrem Risikopotenzial und den erforderlichen Maßnahmen. Kategorie-A-Seuchen wie die Maul- und Klauenseuche erfordern sofortige Tilgungsmaßnahmen. Kategorie-B-Seuchen, unter denen Rindertuberkulose fällt, stehen unter Überwachung und Tilgung.

Kategorie-C-Seuchen umfassen Krankheiten wie BVD und IBR/BHV1 und aktuell auch noch BTV, bei denen gezielte Maßnahmen zur Eindämmung ergriffen werden. Kategorie D konzentriert sich auf Handelsbeschränkungen und Zertifizierung der Tiergesundheit, während Kategorie E eine Melde- und Überwachungspflicht vorsieht.

Zukünftige Einstufung der Blauzungenkrankheit

Mit der geplanten Neueinstufung als D + E-Seuche entfällt formal ein zentraler Baustein des bisherigen Regimes gegen BTV. Das Ausmaß der behördlichen Eingriffe wird weiterhin von dieser Einordnung abhängen – von umfassenden Maßnahmen bei Kategorie A bis hin zu reinen Überwachungsprogrammen bei C bis E.