Die jüngsten Änderungen bei der Agrardieselvergütung haben weitreichende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Praxis und die finanzielle Planung von Betrieben. Nachdem die frühere Bundesregierung das Auslaufen der Vergütung für 2025 beschlossen hatte, wurde diese Entscheidung aufgrund massiver Proteste aus der Landwirtschaft revidiert. Die jetzige Gesetzesänderung stellt sicher, dass ab dem Verbrauchsjahr 2026 wieder der ursprüngliche Entlastungsbetrag von 21,48 ct/l gilt.
Wiederaufnahme der Agrardieselvergütung
Im Energiesteuergesetz wurde festgelegt, dass ab dem Jahr 2026 die zuvor geplante Streichung der Agrardieselvergütung rückgängig gemacht wird. Damit können Landwirte ab 2027 für den Verbrauch des Vorjahres denselben Entlastungssatz beantragen. Diese Maßnahme betrifft nicht nur konventionelle Kraftstoffe, sondern auch Biokraftstoffe wie Rapsöl und Biodiesel.
Biokraftstoffe und ihre steuerlichen Vorteile
Zukünftig werden auch Biokraftstoffe wieder stärker entlastet. Ab dem Verbrauchsjahr 2026 erhalten auch diese Kraftstoffe eine Rückvergütung in Höhe von 21,48 ct/l. Diese Anpassung ist ein erster wichtiger Schritt nach Jahren ohne Begünstigung. Für das laufende Jahr 2025 bleibt es hingegen bei einer geringeren Entlastung von 6,444 ct/l.
Lohnt sich der Antrag für das Jahr 2025?
Betriebe mit einem geringen Dieselverbrauch müssen überlegen, ob sie für das Jahr 2025 überhaupt einen Antrag stellen sollen. Wer sich entscheidet, keinen Antrag einzureichen, kann im darauffolgenden Jahr erneut den vollen Satz beantragen. Allerdings erfordert dies dann umfangreichere Angaben im Antrag.
Antragstellung unter bestimmten Bedingungen nicht möglich
Betriebe, die eine Mindestentlastung von 50 € nicht erreichen, können keinen Antrag stellen. Das Zoll-Portal erkennt automatisch Anträge unterhalb dieser Grenze und lehnt sie ab. Sollte ein Betrieb im folgenden Jahr wieder anspruchsberechtigt sein, muss er einen vollständigen Antrag mit umfangreicheren Informationen einreichen.
Spezielle Regelungen für HVO-Kraftstoffe
Betriebe, die hydrierte Pflanzenöle (HVO) verwenden, können bereits jetzt eine Rückvergütung erhalten. Dies hängt jedoch von der zolltarifrechtlichen Einstufung des Kraftstoffs ab. HVO-Kraftstoffe müssen den Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 oder den Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 zugeordnet werden können.
Sorgfältige Prüfung von Lieferscheinen und Rechnungen
Vor einer Antragstellung sollten Betriebe sicherstellen, dass ihre Dokumente wie Lieferscheine oder Rechnungen die korrekten zolltariflichen Angaben enthalten. Dies erleichtert eine eindeutige Zuordnung durch den Zoll und minimiert mögliche Komplikationen bei der Beantragung.
- Anträge sind online über das Zoll-Portal einzureichen.
- Die Frist endet am 31. Dezember 2026.
- Antragstellung durch Vertreter ist möglich.
Nähere Informationen zur Antragstellung können auf der Website www.zoll.de eingesehen werden.
