Ein Landwirt aus Bayern hat die Unterlagen, die für die Kontrolle nach der Düngeverordnung (DüV) erforderlich waren, nicht bereitgestellt und somit eine geplante Überprüfung durch das Landwirtschaftsamt verhindert. Infolgedessen wurden ihm die beantragten Agrarfördermittel verweigert, was schließlich zu einem Rechtsstreit führte, der durch zwei Instanzen ging. Letztendlich entschied das Gericht zugunsten der Behörde und lehnte den Antrag des Landwirts auf Fördermittel für das Antragsjahr vollständig ab.
Verweigerung führt zu Sanktionen
Der betroffene Landwirt hatte bei dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) einen Mehrfachantrag eingereicht, um verschiedene Förderleistungen zu erhalten, darunter Basis- und Greeningprämien sowie Ausgleichszulagen. Sein Betrieb wurde im Rahmen einer stichprobenartigen Kontrolle ausgewählt. Trotz mehrfacher Aufforderungen übermittelte er jedoch nicht die erforderlichen Unterlagen zur Einhaltung der Düngeverordnung.
Als die Kontrolleure den Hof des Landwirts besuchten, konnten sie ihre Arbeit nicht ausführen, da die Dokumente erneut nicht zur Verfügung standen. Der Landwirt beantragte weder eine Befreiung von den Verpflichtungen der DüV noch vereinbarte er einen neuen Kontrolltermin.
Rechtsfolgen aufgrund unterlassener Mitwirkung
Das AELF erinnerte den Landwirt letztmalig daran, die relevanten Unterlagen zu liefern. Andernfalls würde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die Direktzahlungen könnten ausbleiben. Diese Fristverlängerung wurde jedoch vom Amt abgelehnt, woraufhin alle Zahlungen im Rahmen des Mehrfachantrags abgelehnt wurden. Die Behörde begründete dies mit der Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle aus Gründen, die der Landwirt zu verantworten habe.
Der anschließende Widerspruch des Landwirts gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht bestätigte am 25. April 2023 in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Fördermittel. Der Landwirt habe schuldhaft verhindert, dass die Kontrolle zur Düngeverordnung durchgeführt werden konnte.
Gericht bestätigt endgültige Entscheidung
Auch in der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte der Landwirt keinen Erfolg. Der Gerichtshof stellte fest, dass es keine Grundlage für eine erneute Prüfung seines Mehrfachantrags gebe. Die vollständige Ablehnung der Fördermittel sei rechtens erfolgt, da er die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert habe – ein klarer Verstoß gegen die Bestimmungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013.
Laut Gerichtshof ist es unerheblich, ob die Prüfung physisch am Ort des landwirtschaftlichen Betriebs stattfindet oder teilweise im AELF selbst durchgeführt wird. Der Begriff „Vor-Ort-Kontrolle“ beziehe sich auf das Gesamtsystem dieser Prüfmaßnahmen und deren Durchführungspflicht seitens des Antragstellers.
