Anzeige
 

EU-Gesetz zu Neuen Züchtungstechniken: Nationale Schutzregeln bleiben

Die Einführung der Neuen Züchtungstechniken (NZT) durch die EU hat zu einer lebhaften Debatte über deren Anwendung und Regulierung geführt. Seit Juni 2023 ist das Gesetz in Kraft, das Techniken wie CRISPR/Cas dereguliert und bestimmte Pflanzenkategorien von der GVO-Kennzeichnungspflicht befreit. Diese Veränderungen könnten den Anbau vereinfachen, jedoch bestehen weiterhin nationale Schutzregeln, die den Einsatz solcher Technologien einschränken könnten.

Herausforderungen durch nationale Schutzregeln

Ein aktuelles Gutachten von Dr. Georg Buchholz, beauftragt vom Verband „Lebensmittel ohne Gentechnik“ (VLOG), zeigt auf, dass Deutschlands sogenannte „Koexistenzregeln“ auch nach der EU-Neuregelung für NZT bestehen bleiben könnten. Diese Regeln wurden zum Schutz von Betrieben eingeführt, die ohne Gentechnik wirtschaften möchten. Nach Ansicht des Gutachtens gelten diese Schutzmaßnahmen auch nach der Einführung der neuen EU-Verordnung ab 2028 weiterhin und stehen nicht im Widerspruch zur Deregulierung durch die EU.

Laut Gutachten sind Betriebe, die NGT-1-Pflanzen kultivieren wollen – also Pflanzen mit bis zu 20 genetischen Modifikationen –, verpflichtet, ihre Nachbarn zu informieren und Sicherheitsabstände einzuhalten. Auch müssten ihre Anbauflächen im „Standortregister“ verzeichnet werden. Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass Verunreinigungen gentechnikfreier Felder auftreten, was als Eigentumsbeeinträchtigung betrachtet werden könnte.

Rechtliche Grundlagen und Forderungen

Buchholz argumentiert weiter, dass die bestehenden Haftungsregeln für GVO auch auf NGT-1 anwendbar sein sollten. Dies bedeutet, dass bei Schäden durch ungewollte Vermischung Haftungsansprüche geltend gemacht werden können. Darüber hinaus betont er die Bedeutung der Informationspflicht entlang der Lieferkette bezüglich des NGT1-Status von Produkten.

Der VLOG fordert in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Erhalt der Schutzregeln. Geschäftsführer Alexander Hissting sieht Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer in der Verantwortung sicherzustellen, dass diese Regelungen weiterhin für alle Arten von NGT angewendet werden können. Beim Non-GMO Summit 2026 hatte Rainer bereits Unterstützung für eine gentechnikfreie Bewirtschaftung zugesagt.

Kategorisierung neuer Züchtungstechniken

Die neue Verordnung teilt Pflanzen in zwei Kategorien ein: NGT-1 für bis zu 20 genetische Modifikationen und NGT-2 für mehr als 20 oder artfremde Gene. Während NGT-1-Produkte weitgehend von Kennzeichnungspflichten ausgenommen sind – mit Ausnahme von Saatgut –, fallen Pflanzensorten in der Kategorie NGT-2 unter das GVO-Recht und müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

Der VLOG betont die Notwendigkeit klarer Regelungen zur vertraglichen Aufklärungspflicht bezüglich des NGT1-Status entlang der Lieferkette. Auch naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben relevant; sie betreffen insbesondere Anbauverbote in sensiblen Regionen oder Abstandsregeln zu Naturschutzgebieten.