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Dürre setzt EU-Sperrfristen für Gülle unter Druck

Hitze und anhaltende Trockenheit bringen die festen Fristen für die Gülleausbringung in mehreren europäischen Ländern unter Druck. Besonders in Irland und den Niederlanden fordern Landwirte mehr zeitlichen Spielraum. Durch ausgetrocknete Böden und schwaches Pflanzenwachstum konnte Wirtschaftsdünger vielerorts nicht sinnvoll ausgebracht werden, während sich die Güllelager weiter füllen.

Die EU-Nitrat-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Zeiträume festzulegen, in denen die Ausbringung von Gülle untersagt ist. Die konkreten Sperrfristen unterscheiden sich von Land zu Land. Das Ziel bleibt der Schutz von Grund- und Oberflächenwasser vor Nitrateinträgen aus der Landwirtschaft.

Starre Fristen treffen auf ungewöhnliche Wetterbedingungen

Für die Betriebe entsteht in diesem Jahr jedoch ein praktisches Problem: Auf trockenen Flächen nehmen Pflanzen nur begrenzt Nährstoffe auf. Eine Gülleausbringung unter solchen Bedingungen wäre weder pflanzenbaulich sinnvoll noch aus Sicht des Gewässerschutzes optimal.

Gleichzeitig läuft den Landwirten die Zeit davon. Sobald Niederschläge einsetzen und sich die Bestände erholen, bleibt teilweise nur ein kurzes Zeitfenster bis zum Beginn der vorgeschriebenen Sperrfrist. Forderungen nach stärker wetterabhängigen Regelungen gewinnen deshalb an Bedeutung.

Die außergewöhnliche Witterung verstärkt die Diskussion. Nach Angaben des Copernicus Climate Change Service erlebte Westeuropa 2026 den bislang heißesten Zeitraum von Juni bis Juli seit Beginn der entsprechenden Aufzeichnungen.

Irlands Graswachstum bleibt deutlich unter Durchschnitt

In Irland verlangt der Abgeordnete Michael Cahill eine Überprüfung der geltenden Termine für die Nährstoffausbringung. Je nach Vorgabe greifen dort Fristen ab dem 15. September beziehungsweise 1. Oktober.

Hintergrund ist das schwache Graswachstum nach Monaten mit hohen Temperaturen. Die bisherige Produktion liegt bei rund 8.176 Kilogramm Trockenmasse je Hektar. Das sind 490 Kilogramm oder etwa 7 Prozent weniger als im zehnjährigen Durchschnitt.

Sollte sich die Vegetation nach Niederschlägen wieder erholen, könnten die Grünlandbestände zusätzliche Nährstoffe verwerten. Nach Ansicht Cahills besteht jedoch die Gefahr, dass die kalendergebundenen Sperrfristen eine spätere Gülleausbringung verhindern, obwohl die Bedingungen auf den Flächen dann günstiger wären.

Niederlande wollen Ausbringungsfrist verlängern

Eine ähnliche Forderung kommt aus den Niederlanden. Der Bauern- und Gartenbauverband LTO Nederland hat die Regierung offiziell aufgefordert, das Zeitfenster für die Gülleausbringung zu verlängern.

Nach Darstellung des Verbandes machten außergewöhnliche Trockenheit und hohe Temperaturen eine fachgerechte Ausbringung über längere Zeit kaum möglich. Zeitweise wurden in den Niederlanden Temperaturen von bis zu 37 Grad erwartet.

Das derzeitige Ende der Ausbringungsperiode am 31. August sei deshalb problematisch. Die LTO argumentiert, dass die Böden nach einer Wetteränderung zunächst ausreichend Feuchtigkeit aufnehmen müssten. Eine Verlängerung könnte anschließend eine bessere Nährstoffverwertung ermöglichen und verhindern, dass Betriebe allein wegen des nahenden Stichtags unter ungünstigen Bedingungen Gülle ausbringen.

Gewässerschutz bleibt entscheidender Gegenpunkt

Eine Lockerung der Sperrfristen ist dennoch nicht ohne Risiken. Die Nitrat-Richtlinie soll seit mehr als drei Jahrzehnten verhindern, dass überschüssiger Stickstoff aus landwirtschaftlichen Flächen in Gewässer gelangt. Gerade bei ungünstigen Bodenbedingungen kann eine späte Ausbringung die Gefahr von Nährstoffverlusten erhöhen.

EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall verwies im Zusammenhang mit der ersten umfassenden Bewertung der seit 1991 bestehenden Richtlinie auf deren Bedeutung für den europäischen Gewässerschutz. Gleichzeitig sieht die EU-Kommission eine effizientere Nutzung von Nährstoffen als wichtigen Bestandteil einer langfristig widerstandsfähigen Landwirtschaft.

Damit geht es bei der aktuellen Debatte nicht allein um längere Ausbringungsfristen. Entscheidend wird sein, ob feste Kalendertermine künftig stärker mit tatsächlichen Boden-, Pflanzen- und Wetterbedingungen verbunden werden können, ohne die Anforderungen an den Gewässerschutz abzuschwächen.

Auch Deutschland kennt Spielraum bei den Sperrfristen

Auch für deutsche Landwirte stellt sich die Frage, wie gut feste Düngefristen mit zunehmend wechselhaften Witterungsbedingungen zusammenpassen. Die Düngeverordnung schreibt grundsätzlich vor, dass stickstoffhaltige Dünger auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis Ende Januar nicht ausgebracht werden dürfen. Für Grünland, Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau gilt regulär eine Sperrfrist vom 1. November bis einschließlich 31. Januar.

Eine gewisse Flexibilität ist allerdings bereits im deutschen Düngerecht vorgesehen. Die zuständigen Landesbehörden können Beginn und Ende einer Sperrfrist um bis zu vier Wochen verschieben. Die Gesamtdauer des Ausbringungsverbots darf dadurch jedoch nicht verkürzt werden. Bei einer Entscheidung sollen ausdrücklich regionale Witterungsverhältnisse sowie Beginn und Ende des Pflanzenwachstums berücksichtigt werden.

Damit könnte das deutsche System grundsätzlich auf ungewöhnlich lange Trockenperioden oder eine verschobene Vegetationsentwicklung reagieren. Eine allgemeine Ausnahme allein aufgrund von Hitze oder Dürre gibt es jedoch nicht. Entscheidend bleibt, dass ein tatsächlicher Düngebedarf vorhanden ist und die Pflanzen die ausgebrachten Nährstoffe verwerten können.

Hinzu kommt eine Mengenbegrenzung im Herbst. Auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutter dürfen zwischen dem 1. September und dem Beginn der Sperrfrist mit flüssigen organischen Düngern grundsätzlich höchstens 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden. Damit soll verhindert werden, dass größere Stickstoffmengen vor dem Winter im Boden verbleiben und anschließend ausgewaschen werden.

Bodennahe Gülleausbringung seit 2025 auch auf Grünland

Für deutsche Betriebe haben sich die technischen Anforderungen zusätzlich verschärft. Seit Februar 2025 müssen flüssige Wirtschaftsdünger auch auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutter grundsätzlich streifenförmig bodennah ausgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Verfahren wie Schleppschuh, Schleppschlauch oder Schlitztechnik sollen insbesondere Ammoniakverluste reduzieren.

Auf unbestelltem Ackerland müssen organische und organisch-mineralische Dünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff seit 2025 zudem spätestens innerhalb einer Stunde eingearbeitet werden. Damit werden nicht nur Gewässerschutz, sondern auch die möglichst effiziente Nutzung des Stickstoffs stärker berücksichtigt.

„Rote Gebiete“ rechtlich in Bewegung

Zusätzliche Unsicherheit bringt derzeit die Rechtslage bei den nitratbelasteten sogenannten roten Gebieten. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte im Oktober 2025 die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts war die bundesrechtliche Grundlage für die konkrete Gebietsausweisung nicht hinreichend bestimmt.

In Bayern wurden daraufhin die bisherigen roten und gelben Gebiete aufgehoben. Dort gelten derzeit wieder die allgemeinen Vorgaben der Düngeverordnung. Auch in Sachsen wurden wesentliche Regelungen zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete nach einer Gerichtsentscheidung unwirksam. Die bundesweite Düngeverordnung selbst bleibt davon jedoch unberührt.