Die Bundesregierung plant eine Reform des nationalen GAP-Rechts mit dem Ziel, die Bürokratie zu verringern und landwirtschaftliche Betriebe zu entlasten. Besonders im Fokus stehen dabei Öko-Betriebe sowie Höfe mit einer Fläche von bis zu 30 Hektar, die von den geplanten Änderungen profitieren könnten. Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.
Vereinfachungen für Öko-Betriebe
Zertifizierte Bio-Betriebe, die vollständig nach den EU-Öko-Vorschriften arbeiten oder sich im Umstellungsprozess befinden, sollen bei bestimmten GLÖZ-Standards automatisch als konform anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Zertifizierung während des gesamten Antragsjahres gültig ist. Für Betriebe in der Umstellung muss dieser Prozess spätestens am 1. Januar des Antragsjahres begonnen haben.
Für kleine Betriebe bis 30 Hektar sieht der Entwurf weitere Erleichterungen vor. So soll es bei GLÖZ 7 keine Vor-Ort-Kontrollen mehr geben, und Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen diesen Standard sollen entfallen. Andere Konditionalitätsanforderungen bleiben jedoch bestehen.
Krisenregelungen und Moorstandorte
Der Entwurf enthält auch Bestimmungen für Krisensituationen im Pflanzenbau. Bei extremen Wetterbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall könnten Behörden zeitlich und räumlich begrenzte Ausnahmen von GLÖZ-Auflagen genehmigen. Dies soll den Betrieben mehr Flexibilität in schwierigen Zeiten bieten.
Ein weiterer Aspekt betrifft die Wiedervernässung von Moorstandorten. Wenn Dauergrünland für Paludikultur umgewandelt wird, soll keine Ersatzfläche für Dauergrünland erforderlich sein. Diese Regelung könnte ein Signal für eine umweltfreundlichere Nutzung von Moorflächen setzen.
Flexibilisierung beim Sammelantrag
Geplant sind auch Änderungen beim Sammelantrag: Anpassungen oder Teilrücknahmen sollen bis zum 30. September des Antragsjahres möglich sein. Zudem kann der gesamte Antrag jederzeit zurückgenommen werden.
Einen kritischen Punkt stellt die neue Möglichkeit dar, dass Agrarförderbehörden ihre Erkenntnisse aus Kontrollen an andere zuständige Fachbehörden weitergeben dürfen. Dies könnte beispielsweise bei Verdacht auf Verstöße im Bereich Lebensmittel-, Futtermittel-, Tier-, Natur- oder Klimaschutzrecht relevant werden.
Die Bundesregierung verfolgt mit diesem Gesetzespaket das Ziel, neue EU-Vorgaben umzusetzen und gleichzeitig bürokratische Hürden abzubauen. Die vorgesehenen Regelungen könnten rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und damit eine spürbare Entlastung für viele landwirtschaftliche Betriebe darstellen.
