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Wegweisendes Urteil: Genossenschaften dürfen Agrarland kaufen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem bemerkenswerten Verfahren zugunsten einer Tochtergesellschaft der Genossenschaft Kulturland geurteilt. Die Richter befanden den Erwerb von Ackerland für den Bioanbau als zulässig. Gegenstand des Rechtsstreits war eine Ackerparzelle in Münster, deren Verkauf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zunächst nicht genehmigen wollte.

Der Biohof Biolee bewirtschaftet seinen Betrieb in Münster nach ökologischen Richtlinien. Die betreffende Fläche nutzte er bereits zuvor als Pächter und strebte nun den Erwerb an, um seinen Betrieb zu vergrößern. Weil die eigenen finanziellen Ressourcen dafür nicht ausreichten, schloss sich der Betriebsleiter der Genossenschaft Kulturland an. Zusammen mit 200 weiteren Unterstützern sollte die Ackerfläche über eine neu ins Leben gerufene Tochtergesellschaft erworben werden – die Kulturland Westfalen KG.

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen versagte diesem Vorhaben zunächst die Zustimmung. Ihre Begründung lautete, die Tochtergesellschaft könne nicht als Landwirt im juristischen Sinne betrachtet werden. Das Amtsgericht Münster sah dies anders und befand, die Gesellschaft sei einem landwirtschaftlichen Betrieb gleichzustellen. Die Kammer legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und verwies auf die Gefahr einer unausgewogenen Bodenverteilung.

In zweiter Instanz bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nun die Rechtmäßigkeit des Flächenerwerbs durch die Tochtergesellschaft. Auch wenn diese formal nicht den Status eines Landwirts besitze, füge sich der Kauf in die Zielsetzungen der Agrarpolitik ein. Die dauerhafte Bereitstellung der Fläche für einen jungen Biolandwirt entspreche diesen politischen Absichten. Der Junglandwirt erhält das Ackerland von der Genossenschaft für einen Zeitraum von drei Jahrzehnten zur Bewirtschaftung.

Dieses richtungsweisende Urteil könnte künftig gemeinschaftlich organisierten Bodenfonds den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen vereinfachen. Allerdings besitzt die Entscheidung noch keine endgültige Rechtskraft. Der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen steht es frei, Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzureichen. Ob die Kammer diesen Weg beschreiten wird, muss sich erst noch zeigen.

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