Gärreste, die am Feldrand gelagert werden, unterliegen bestimmten Vorschriften, um Gewässerbeeinträchtigungen zu vermeiden. Die Lagerung von festen organischen Düngern wie Mist von Huf- und Klauentieren oder Geflügelmist ist nur zeitlich befristet und muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbringung stehen. Dabei darf die gelagerte Menge den Nährstoffbedarf der Fläche nicht überschreiten.
Bei separierten Gärresten gelten höhere Anforderungen an die gewässerschützende Lagerung. Um von einer gewässerschonenden Lagerung ausgehen zu können, sollte der Trockensubstanz (TS)-Gehalt über 25 % betragen.
Die LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) hat ein Merkblatt veröffentlicht, das wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten festlegt. Demnach dürfen separierte Gärreste, separierte Gülle und Geflügeltrockenkot für maximal 14 Tage mit wasserdichter Abdeckung am Feldrand bereitgestellt werden.
Es ist jedoch ratsam, bei der zuständigen Länderdienststelle nachzufragen, da die Regelungen zur Bereitstellung je nach Bundesland variieren können.
Die Düngeverordnung regelt außerdem, dass die Einarbeitung auf unbestelltem Acker unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Stunden erfolgen muss. Ab dem 1. Februar 2025 muss die Einarbeitung innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens erfolgen, mit Ausnahmen für Mist von Huf- und Klauentieren, Komposte sowie organische Dünger mit einem TS-Gehalt unter 2 %.