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Neubewertung von Trifluoressigsäure könnte Pflanzenschutzmittel-Zulassungen beeinflussen

Die Bundesanstalt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erwartet, dass Trifluoressigsäure (TFA), oft als „Ewigkeitschemikalie“ bezeichnet, bald als reproduktionstoxisch eingestuft wird. Diese Einstufung könnte weitreichende Folgen für die Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Deutschland haben. TFA, ein Abbauprodukt von Wirkstoffen, die in Herbiziden und Fungiziden verwendet werden, steht unter Verdacht, gesundheitsschädlich zu sein. Ein deutscher Antrag, der im Frühjahr 2024 bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht wurde, plädiert dafür, TFA als reproduktionstoxisch der Kategorie 1b zu klassifizieren – ein Stoff, der beim Menschen wahrscheinlich reproduktionstoxisch wirkt.

Die vorläufige Annahme dieses Antrags deutet darauf hin, dass TFA bald strengeren Regulierungen unterliegen könnte. Sowohl das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als auch das Umweltbundesamt (UBA) bestätigen die gesundheitsschädlichen und umweltrelevanten Eigenschaften von TFA. Sollte die Einstufung als reproduktionstoxisch bestätigt werden, würde TFA als „relevanter Metabolit“ im Grundwasser angesehen. Dies würde strenge Grenzwerte nach sich ziehen, die laut UBA bereits jetzt an nahezu allen Messstellen mit einem Wert von 0,1 µg/l überschritten werden.

Die aktuelle Situation und die potenzielle Neubewertung könnten erhebliche Auswirkungen auf die Zulassungen von TFA-emittierenden Pflanzenschutzmitteln haben, wie das BVL gegenüber AGRA Europe bestätigte. Derzeit werden diejenigen Mittel untersucht, die besonders viel TFA freisetzen. Die Behörde prüft, welche spezifischen Pflanzenschutzmittel betroffen sind und wann entsprechende Maßnahmen notwendig werden könnten.

Obwohl eine konkrete Änderung der Zulassungsbedingungen noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte, wird ein erster entscheidender Hinweis mit der Veröffentlichung des Berichts des ECHA-Ausschusses für Risikobewertung Ende 2025 erwartet. Dieser Bericht bildet die Basis für eine Entscheidung der EU-Kommission. Die anschließende Verordnung könnte etwa ein bis zwei Jahre später erlassen werden, gefolgt von einer Übergangsfrist von etwa 18 Monaten bis zur vollständigen Implementierung. Das Verfahren könnte sich daher bis in die zweite Hälfte dieses Jahrzehnts erstrecken.

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