Das Freihandelsabkommen zwischen der Ukraine und der Türkei ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Es sieht die Abschaffung von Einfuhrzöllen für mehr als 10.000 Warenpositionen sowie Zollvergünstigungen für zahlreiche Agrarprodukte vor. Erste Erleichterungen gelten bereits für ukrainische Exporteure, während die vereinbarten Senkungen der Einfuhrzölle Anfang 2027 beginnen sollen.
Mit dem neuen Handelsabkommen erhalten ukrainische Agrarerzeuger und Lebensmittelverarbeiter verbesserte Absatzmöglichkeiten auf dem türkischen Markt. Nach Angaben der ukrainischen Regierung sieht die Vereinbarung vor, dass die Türkei die Einfuhrzölle für 10.337 Warenpositionen vollständig abschafft. Das entspricht rund 95 Prozent der von der Ukraine exportierten Warenpositionen.
Für weitere 1.348 Positionen sind Zollkontingente oder ermäßigte Einfuhrzölle vorgesehen. Besonders für die Agrarwirtschaft ist dies von Bedeutung, da die Türkei einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse bislang mit hohen Importzöllen schützt. Je nach Produkt können die regulären Zollsätze zwischen 30 und 225 Prozent liegen.
Unterschiedliche Fristen für Zollvergünstigungen
Das Abkommen wurde bereits am 3. Februar 2022 in Kiew unterzeichnet. Nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren trat es am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Bei der Anwendung der Zollvergünstigungen müssen allerdings unterschiedliche Termine berücksichtigt werden. Nach Angaben der ukrainischen Zollverwaltung gelten seit dem 1. Oktober erste Präferenzen für ukrainische Ausfuhren in die Türkei. Dazu gehören insbesondere die Abschaffung bestimmter ukrainischer Ausfuhrzölle und die Einführung entsprechender Exportkontingente.
Die im Abkommen vorgesehenen gegenseitigen Senkungen der Einfuhrzölle auf Waren sollen dagegen ab dem 1. Januar 2027 angewendet werden. Dies bestätigt das türkische Handelsministerium. Ab diesem Zeitpunkt gelten auch die vereinbarten Zollvergünstigungen für türkische Waren bei der Einfuhr in die Ukraine.
Zollfreier Zugang für Ölsaaten und Futtermittel
Zu den wichtigsten Begünstigten des Abkommens zählen nach Angaben der ukrainischen Regierung Hersteller von verarbeiteten Agrarprodukten. Für zahlreiche Waren ist künftig ein zollfreier Zugang zum türkischen Markt ohne mengenmäßige Beschränkungen vorgesehen.
Dazu gehören insbesondere Sojabohnen, Raps und verschiedene Hülsenfrüchte wie Erbsen, Kichererbsen, Linsen und Bohnen. Auch Nebenprodukte der Ölsaaten- und Getreideverarbeitung profitieren von den Vereinbarungen. Genannt werden unter anderem Ölschrot, Presskuchen, Kleie und Futtermittelkonzentrate.
Weitere Zollbefreiungen betreffen Margarine, Stärke, Gluten, Babynahrung und Süßwaren sowie bestimmte Zuchterzeugnisse.
Gerade für ukrainische Verarbeitungsbetriebe könnten die neuen Bedingungen interessant sein. Während der Export unverarbeiteter Agrarrohstoffe traditionell eine wichtige Rolle spielt, eröffnen niedrigere Zölle zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Produkte aus der heimischen Verarbeitung.
Zollkontingente für Fleisch, Milchprodukte und Zucker
Nicht alle Agrarprodukte erhalten uneingeschränkten zollfreien Zugang. Für einen Teil der Waren gelten mengenmäßige Zollkontingente oder reduzierte Zollsätze.
Betroffen sind unter anderem Weizenmehl, Butter, Käse, Milchpulver, Rindfleisch, Geflügelfleisch, Eier, Honig und Zucker. Auch Tomatenmark und Fruchtsäfte gehören zu den begünstigten Produktgruppen.
Innerhalb der vereinbarten Zollkontingente können die entsprechenden Waren zollfrei oder zu ermäßigten Sätzen eingeführt werden. Für darüber hinausgehende Mengen gelten die jeweils vorgesehenen regulären oder reduzierten Zollsätze.
Bei bestimmten Produkten sieht das Abkommen eine Verringerung der bisherigen Einfuhrzölle um 20 bis 50 Prozent vor. Wie stark einzelne Exporteure profitieren, hängt deshalb von der konkreten Zolltarifnummer, dem verfügbaren Kontingent und den produktspezifischen Bedingungen ab.
50.000 Tonnen Sonnenblumenkerne ohne Ausfuhrzoll
Eine gesonderte Regelung betrifft ukrainische Sonnenblumenkerne. Das Freihandelsabkommen sieht für Lieferungen in die Türkei ein jährliches zollfreies Ausfuhrkontingent von 50.000 Tonnen vor.
Innerhalb dieser Menge entfällt der ukrainische Ausfuhrzoll. Die Zuteilung erfolgt nach dem Prinzip der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen, solange noch Kontingentsmengen verfügbar sind.
Für Lieferungen oberhalb der vereinbarten Menge bleibt der reguläre ukrainische Ausfuhrzoll von 10 Prozent bestehen.
Diese Regelung gilt bereits seit dem 1. Oktober 2026 und unterscheidet sich damit vom späteren Beginn der gegenseitigen Einfuhrzollsenkungen.
Neue Möglichkeiten für die Lebensmittelverarbeitung
Das Handelsabkommen berücksichtigt außerdem die Ursprungsregeln der Pan-Euro-Med-Zone (PEM). Damit sollen Unternehmen bei der Verarbeitung von Rohstoffen aus verschiedenen Partnerländern mehr Möglichkeiten erhalten.
Ukrainische Hersteller können unter bestimmten Voraussetzungen türkische Vormaterialien in ihren Produktionsprozessen einsetzen, ohne dass die daraus hergestellten Waren automatisch ihren präferenziellen ukrainischen Ursprung verlieren.
Für den anschließenden Export in die EU ist allerdings entscheidend, ob die Voraussetzungen der sogenannten diagonalen Ursprungskumulierung erfüllt sind. Dazu müssen zwischen den beteiligten Ländern entsprechende Handelsvereinbarungen mit kompatiblen Ursprungsregeln gelten.
Der präferenzielle Warenursprung muss nachgewiesen werden, beispielsweise durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine zulässige Ursprungserklärung. Eine Verarbeitung türkischer Rohstoffe in der Ukraine führt daher nicht grundsätzlich zu einem zollfreien Zugang zum EU-Markt.
Das Abkommen schafft damit zusätzliche Voraussetzungen für grenzüberschreitende Produktionsketten. Für ukrainische Agrarunternehmen könnten insbesondere Investitionen in die Weiterverarbeitung von Getreide, Ölsaaten und Lebensmitteln an Bedeutung gewinnen.
Quellen:
- Staatlicher Zolldienst der Ukraine: Neue Handelsbedingungen mit der Türkei, 1. Oktober 2026
- Türkisches Handelsministerium: Freihandelsabkommen mit der Ukraine, 6. Oktober 2026
- Ukrainisches Wirtschaftsministerium: Vereinbarte Zollvergünstigungen und Warenpositionen
- Europäische Kommission: Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln
