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Verbot von Paulownia-Bäumen in der Schweiz: Maßnahmen gegen invasive Arten

Die Paulownie, auch als Blauglockenbaum oder Kiri-Baum bekannt, wird aufgrund ihrer invasiven Eigenschaften ab September 2024 in der Schweiz verboten. Dieser Schritt wurde vom Schweizer Bundesrat als Reaktion auf das wachsende Problem gebietsfremder Arten eingeleitet, die heimische Ökosysteme bedrohen können.

Die Paulownie, ursprünglich aus Zentral- und Westchina stammend, hat sich aufgrund ihrer Schnellwüchsigkeit und Anspruchslosigkeit in verschiedenen Teilen der Welt verbreitet. Ihre Fähigkeit, schnell zu wachsen und sich an unterschiedliche Umgebungen anzupassen, macht sie sowohl für die Forstwirtschaft als auch für private Gartenbesitzer attraktiv. Ihre Holzeigenschaften und dekorativen Blüten tragen ebenfalls zur Beliebtheit bei.

Trotz dieser positiven Eigenschaften wird die Paulownie in der Schweiz als invasive Art eingestuft. Ihre Ausbreitungsfähigkeit ermöglicht es ihr, natürliche Lebensräume wie Waldlichtungen und Pionierstandorte zu besiedeln, wo sie mit heimischen Baumarten konkurriert. Darüber hinaus besiedelt der Baum auch Bahndämme und Bauwerke, was zu erheblichen strukturellen Schäden führen kann.

Mit dem neuen Verbot, das am 1. September 2024 in Kraft tritt, dürfen Gärtnereien und Privatpersonen keine Paulownien mehr verkaufen, verwenden, vermehren oder pflanzen. Zudem wird der Schweizer Zoll ermächtigt, streng gegen die Einfuhr dieser Pflanzen vorzugehen.

In Deutschland ist die Situation etwas anders. Hier bedarf das Ausbringen einer fremdländischen Art generell einer Genehmigung gemäß Bundesnaturschutzgesetz, es sei denn, es handelt sich um eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung. Allerdings sind die Arten, die auf einer EU-Liste verboten sind, davon ausgeschlossen. Der Blauglockenbaum ist bisher nicht auf dieser Liste, dennoch muss laut FFH-Richtlinie gewährleistet sein, dass die Art keine Gefahr für heimische Lebensgemeinschaften darstellt.

Zusätzlich sind beim Einsatz der Paulownie in Agroforstsystemen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Diese Systeme müssen der Ökoregelung 3 aus der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) entsprechen, die bestimmte Gehölzpflanzen ausschließt, darunter auch die Paulownia tomentosa.

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