Die geplante Novelle des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (THKG) in Deutschland steht vor einer Herausforderung durch die EU-Kommission. Kritische Stimmen aus Brüssel äußern Bedenken, dass zentrale Bestimmungen des Gesetzes die Prinzipien des freien Warenverkehrs und der EU-Öko-Verordnung verletzen könnten. Der ursprünglich für Januar 2027 vorgesehene Starttermin könnte damit ins Wanken geraten.
Freier Warenverkehr und nationale Kennzeichnung
Ein zentraler Kritikpunkt der EU-Kommission ist die verpflichtende Einbeziehung von Schweinefleisch aus anderen EU-Staaten in das deutsche Kennzeichnungssystem. Dies könnte als Einschränkung des freien Handels innerhalb der Union angesehen werden. Ausländische Produzenten müssten ihre Haltungsformen den deutschen Kategorien zuordnen, was laut Brüssel eine unzureichende Anerkennung anderer nationaler Kennzeichnungssysteme darstellt.
Die Kommission hebt hervor, dass dies insbesondere Länder betreffen könnte, die bereits eigene Tierwohlkennzeichnungen haben. Dänemark dient hierbei als Beispiel, wo Kriterien wie unversehrte Schwänze und Verzicht auf Kastration stärker gewichtet werden. Diese Aspekte könnten im deutschen System nicht adäquat berücksichtigt werden.
Problematik des Downgradings und Bio-Produkte
Ein weiterer kritischer Punkt ist der sogenannte „Downgrading“-Mechanismus. Wenn ausländische Erzeuger höhere Haltungsformen nicht nachweisen können, dürfen ihre Produkte nur in der niedrigsten Kategorie verkauft werden. Aufgrund komplexerer Lieferketten im Ausland, so die Kommission, könnten diese Produkte oft fehlerhaft gekennzeichnet werden.
Zudem gibt es Bedenken hinsichtlich der Behandlung von Bioprodukten aus dem Ausland. Trotz Zertifizierung nach der EU-Öko-Verordnung müssten diese zusätzlichen deutschen Melde- und Registrierungspflichten nachkommen, um als „Bio“ in Deutschland vermarktet zu werden. Diese Verwaltungsanforderungen könnten laut Brüssel mit der Verordnung (EU) 2018/848 kollidieren.
Handelshemmnis und Lösungsvorschläge
Insgesamt bewertet die EU-Kommission das THKG als potenzielles Handelshemmnis, das gegen Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen könnte. Während ein solcher Verstoß gerechtfertigt sein kann, wenn er einem legitimen Allgemeininteresse dient, etwa dem Verbraucherschutz im Sinne des Tierwohls, sieht Brüssel keine ausreichenden Belege für die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen.
Brüssel schlägt stattdessen vor, weniger einschneidende Alternativen zu prüfen. Beispielsweise könnte eine Klausel eingeführt werden, die die gegenseitige Anerkennung bestehender Kennzeichnungssysteme anderer Mitgliedstaaten ermöglicht. Auch könnte man stärker auf vorhandene Registrierungen und Zertifizierungen zurückgreifen.
Nächste Schritte für Deutschland
Die Bundesregierung steht nun vor der Aufgabe, den Gesetzentwurf zu überarbeiten und der Kommission eine Antwort auf ihre Einwände zukommen zu lassen. Verschiedene Optionen stehen zur Diskussion: Eine Rückkehr zur ursprünglichen Fassung von 2023 oder eine vollständige Neuformulierung des Gesetzes sind denkbar Optionen.
Trotz der Stellungnahme ist die THKG-Novelle noch nicht endgültig vom Tisch, jedoch scheint eine Umsetzung bis Januar 2027 zunehmend unwahrscheinlich.
