Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Aldi Süd Gruppe in speziellen Aktionswochen Kaffeeprodukte unter den Herstellungskosten verkaufen darf. Diese Entscheidung vom 10. Februar 2026 könnte weitreichende Auswirkungen auf den gesamten deutschen Lebensmittelhandel haben.
Hintergrund des Urteils
Zwischen 2023 und 2024 hatte Aldi Süd mehrfach Röstkaffee für kurze Zeiträume zu Preisen unter den Herstellungskosten angeboten. Der Konkurrent Tchibo forderte daraufhin, dass diese Praxis eingestellt werden solle. Tchibo warf dem Discounter vor, seine Marktstellung auf unfaire Weise auszunutzen. Obwohl Aldi Süd durch die Eigenproduktion keinen klassischen „Einstandspreis“ habe, sei das Angebot unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtlich bedenklich.
Aldi Süd wies diese Vorwürfe zurück und argumentierte, dass der Gesetzgeber kein generelles Verbot für den Unter-Kosten-Verkauf vorgesehen habe. Zudem sei Tchibo mit seinem Milliardenumsatz nicht als „kleines oder mittleres Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts zu betrachten.
Rechtliche Beurteilung und Details
Der 6. Kartellsenat des OLG bestätigte ein früheres Urteil des Landgerichts Düsseldorf, das die Klage von Tchibo bereits Anfang 2025 abgewiesen hatte. Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur den Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis verbietet – also dem Preis, der bei der Beschaffung vereinbart wird. Da Aldi Süd den Rohkaffee selbst verarbeitet und verkauft, sei diese Regelung nicht anwendbar.
Es blieb offen, ob Aldi Süd tatsächlich eine überlegene Marktmacht gegenüber Tchibo hat oder nicht. Unabhängig davon wurde das Verhalten von Aldi Süd nicht als unbillig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften bewertet.
Keine Auswirkungen auf die Generalklausel
Auch die kartellrechtliche Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB wurde nicht als hinderlich angesehen für das Anbieten von Produkten unter Herstellungskosten. Aus dem Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis könne nicht automatisch ein Verbot für Verkäufe unter den Herstellungskosten abgeleitet werden.
Mögliche Relevanz für andere Produkte
Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf andere Diskussionen im Lebensmitteleinzelhandel haben, etwa bezüglich der Butterpreise. Der Bayrische Bauernverband hat bereits das Kartellamt wegen niedriger Butterpreise eingeschaltet und wartet derzeit auf eine Entscheidung.
Weitere rechtliche Schritte möglich
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG Düsseldorf eine Revision zugelassen hat. Tchibo hat nun einen Monat Zeit ab Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof Revision einzulegen.
