Landwirte, die in den Ruhestand treten und ihren Hof weiterführen oder ein Gewerbe betreiben, müssen ihre Beitragszahlungen genau im Blick behalten.
Veränderte Beitragslage trotz abgeschaffter Hofabgabeverpflichtung
Seit der Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung im Jahr 2018 ist die Abgabe des Hofes keine Bedingung mehr für den Bezug einer Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Die Fortführung des Betriebs neben dem Rentenbezug aus der LAK hat jedoch signifikante Auswirkungen auf die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) und zur landwirtschaftlichen Pflegeversicherung (LPV).
Landwirte, die eine Rente aus der LAK beziehen und gleichzeitig ihren Hof bewirtschaften, zahlen doppelte Beiträge zur LKK und LPV: einmal als Rentner etwa 11,5 % ihrer Rente für Kranken- und Pflegeversicherung und zusätzlich als Unternehmer gemäß der Beitragsklasse 1 bis 20.
Beitragspflicht für gewerbliche Einkünfte
Einnahmen aus selbstständiger gewerblicher Tätigkeit, beispielsweise aus Biogas-, Photovoltaik- oder Windkraftanlagen, unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht. Dies gilt auch für Einkünfte aus gewerblich betriebenen Hofläden oder Hofcafés, wobei der Beitragssatz bei rund 19 % der Erträge für Kranken- und Pflegeversicherung liegt. Die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge sind gesetzlich festgelegt und werden auf Basis des Einkommensteuerbescheides ermittelt.
Beitragspflicht bei Rentenbezug
Mit der Bewilligung einer gesetzlichen Rente werden bisher beitragsfreie Einkünfte, wie gewerbliche Erträge, zu beitragspflichtigem Arbeitseinkommen. Die Höhe der monatlichen Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen bzw. gewerblichen Erträgen ist allerdings begrenzt und darf den Höchstbeitrag der Beitragsklasse 20, der 2024 bei 868,25 € einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung liegt, nicht überschreiten. Zu viel entrichtete Beiträge werden zurückerstattet.