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Neue Übergangsfristen für Anbindehaltung von Kühen im Bundestierschutzgesetz

In der jüngsten Revision des Bundestierschutzgesetzes zeichnen sich signifikante Änderungen für ab. Ein überarbeiteter Entwurf, der kürzlich in die zweite Ressortabstimmung eingebracht wurde, sieht nun eine verlängerte Übergangsfrist von zehn Jahren für Betriebe vor, die ihre Kühe ganzjährig anbinden. Im ursprünglichen Entwurf war diese Frist noch auf fünf Jahre festgesetzt.

Die Änderung kommt insbesondere kleineren Betrieben zugute. Für Betriebe mit bis zu 50 , die eine Kombinationshaltung praktizieren, wird eine Ausnahme gewährt, sofern sie den Vorgaben der EU-Ökoverordnung entsprechen. Diese Regelung erfordert, dass Kühe während der Vegetationsperiode Zugang zur haben und außerhalb der Weidesaison mindestens zweimal pro Woche Auslauf erhalten. Zudem bleibt diese Ausnahme auch bei einer Betriebsübergabe bestehen.

Diese Neuerungen wurden von verschiedenen landwirtschaftlichen Organisationen, darunter der Bayerische (BBV), mit gemischten Gefühlen aufgenommen. Zwar wird die Verlängerung der Übergangsfrist begrüßt, die in der aktuellen Fassung mehr Zeit für die notwendigen betrieblichen Anpassungen einräumt, jedoch sind die Vorgaben zur Kombinationshaltung weiterhin umstritten. Peter Königer, Milchpräsident des BBV, merkt an, dass diese Regelungen nicht den notwendigen Anreiz bieten, um sich von der weiterzuentwickeln. Er betont, dass die hohen Anforderungen an die Kombinationshaltung für zwei Drittel der Betreiber keine zufriedenstellende Lösung darstellen würden.

Dennoch stellt die neue Regelung für etwa 25 % der ökologisch wirtschaftenden Milchviehhalter in Bayern, die ihre Kühe in Öko-Kombihaltung halten, einen bedeutenden Fortschritt dar. Für sie bedeutet die Möglichkeit, weiterhin eine kombinierte Haltung zu praktizieren, eine bedeutende Erleichterung und Anerkennung ihrer bisherigen Bemühungen.