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Bundeskabinett vereinfacht GAP-Vorgaben für Grünland und Ökobetriebe

Das Bundeskabinett hat kürzlich eine bedeutende Reform der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) auf den Weg gebracht. Diese soll vor allem für landwirtschaftliche Betriebe mit Grünland und für Ökobetriebe erhebliche Erleichterungen bringen. Die Neuregelungen, die am 27. Mai beschlossen wurden, bedürfen jedoch noch der Zustimmung des Bundesrates, bevor sie in Kraft treten können.

Neuerungen beim Ackerstatus

Bisher war es üblich, dass Ackerflächen, auf denen fünf Jahre in Folge Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut wurden, automatisch zu Dauergrünland umgewandelt wurden, sofern sie nicht mehr Teil einer Fruchtfolge waren und nicht gepflügt wurden. Landwirte sahen sich oft gezwungen, die Flächen kurz vor Ablauf dieser Frist zu pflügen, um den Status als Ackerland zu bewahren.

Ab dem 1. Januar 2026 wird diese Praxis überflüssig: Flächen, die an diesem Stichtag als Ackerland gelten, behalten diesen Status dauerhaft bei. Landwirte haben dennoch die Möglichkeit, sich für das bisherige System zu entscheiden, müssen dies aber bis spätestens 30. September 2026 melden.

Erleichterungen für ökologische Landwirtschaft

Für Ökobetriebe sieht das Reformpaket ebenfalls bedeutende Vereinfachungen vor. Zertifizierte Biobetriebe und solche in der Umstellung auf biologischen Anbau erfüllen durch ihre Anbauweise automatisch die meisten Standards zur Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards). Dazu gehören unter anderem der Erhalt von Dauergrünland und Erosionsschutzmaßnahmen.

Diese Betriebe profitieren davon, dass sie als „green by definition“ eingestuft werden und somit weniger bürokratische Hürden überwinden müssen.

Verkürzte Nachweispflichten für alle Betriebe

Nicht nur spezialisierte Betriebe profitieren von den Neuerungen: Alle landwirtschaftlichen Betriebe können künftig kürzere Aufbewahrungsfristen nutzen. So müssen georeferenzierte Fotos zum Nachweis ihrer Förderverpflichtungen nicht mehr sechs Jahre lang aufbewahrt werden, sondern lediglich bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Antragsjahr.

Zustimmung des Bundesrates ausstehend

Obwohl das Paket bereits vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, steht die endgültige Zustimmung des Bundesrates noch aus. Diese wird im Sommer 2026 erwartet. Erst mit dieser Zustimmung erhalten Landwirte die rechtliche Sicherheit für die neuen Regelungen.

Dabei setzt Deutschland einen Beschluss um, auf den sich EU-Mitgliedstaaten bereits im November 2025 geeinigt hatten. Die neuen Regeln sind auf EU-Ebene bereits seit dem 1. Januar 2026 in Kraft.