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Baden-Württemberg bietet ab 19. Oktober Futtermittelhilfe an

In Baden-Württemberg stehen Landwirte ab dem 19. Oktober vor der Möglichkeit, finanzielle Unterstützung für dürrebedingte Futtermittelzukäufe zu beantragen. Das neue Programm „Futtermittelhilfe 2026“ zielt darauf ab, die durch Trockenheit entstandenen Mehrkosten für Raufutter zu kompensieren. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten.

Ziele des Hilfsprogramms

Die anhaltende Dürre hat in vielen Regionen Baden-Württembergs erhebliche Futterengpässe verursacht. Um diesem Problem entgegenzuwirken, wurde ein Unterstützungsprogramm ins Leben gerufen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) in Stuttgart hebt hervor, dass die Antragsfrist bis zum 30. November 2026 läuft und die Bewilligung unabhängig von der Reihenfolge des Eingangs erfolgt.

Förderfähige Zukäufe und Kosten

Im Rahmen des Programms werden zusätzliche Kosten ausgeglichen, die durch den Erwerb von Grobfutter wie Silomais, Heu und Grassilage entstehen. Auch Transportkosten werden berücksichtigt. Diese Mehrkosten müssen zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Januar 2027 angefallen sein. Nachweise können bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde bis Ende Januar nachgereicht werden.

Zukäufe, die unabhängig von der Dürre regelmäßig notwendig sind, sowie der Erwerb von Substraten für Biogasanlagen sind nicht förderfähig.

Bedingungen für den Erhalt der Förderung

Voraussetzung für den Erhalt der finanziellen Hilfe ist ein Ertragsverlust von mehr als 30 % auf den Futterflächen des Betriebes im Jahr 2026. Dies gilt für alle landwirtschaftlichen Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg, unabhängig von ihrer Größe oder Rechtsform.

Es gibt jedoch Ausschlusskriterien: Beispielsweise dürfen keine offenen EU-Rückforderungsanordnungen wegen unzulässiger Beihilfen bestehen.

Ermittlung und Nachweis des Schadens

Um den Verlust im Futterbau zu ermitteln, kann eine Excel-Anwendung verwendet werden, die Referenzwerte bereitstellt. Die Landwirte müssen ihren prozentualen Ertragsverlust angeben, welcher dann von der Unteren Landwirtschaftsbehörde überprüft wird.

Neben den Belegen für Futterzukäufe müssen auch Rechnungen über Transportkosten eingereicht werden. Die förderfähigen Schäden müssen sich mindestens auf 2.500 €, maximal aber auf 100.000 €, belaufen.

Antragstellung und weitere Informationen

Der nicht zurückzahlbare Zuschuss steht unter Haushaltsvorbehalt; bei Überschreiten der Mittel würde eine Kürzung erfolgen. Antragsformulare sowie detaillierte Informationen sind ab dem 19. Oktober online unter www.landwirtschaft-bw.de oder direkt bei den zuständigen Behörden erhältlich.