Die Hauptverhandlung gegen sieben Mitglieder der Tierrechtsorganisation Animal Rebellion eröffnet am kommenden Mittwoch (10. Juni) vor dem Amtsgericht Hersbruck in Nürnberg. Die Aktivisten stehen unter Verdacht des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs, nachdem sie am 24. März 2025 unbefugt den landwirtschaftlichen Betrieb des BBV-Präsidenten Günther Felßner betreten hatten. Ihnen wird vorgeworfen, dort Pyrotechnik gezündet und mit Plakaten gegen Felßners Kandidatur als Bundeslandwirtschaftsminister protestiert zu haben.
Ermittlungen wegen Tierschutzverstößen eingestellt
Die Vorwürfe von Animal Rebellion bezüglich Tierschutzverstößen auf Felßners Hof konnten nicht bestätigt werden. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth stellte die Ermittlungen ein, da keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt wurden. Die Untersuchungen ergaben, dass die Rinder auf dem Betrieb nicht unter erheblichen oder andauernden Schmerzen litten.
Insgesamt wurden 13 Aktivisten von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ins Visier genommen. Zwei Fälle wurden aufgrund des jugendlichen Alters der Betroffenen an andere Staatsanwaltschaften weitergeleitet. Die elf übrigen Beschuldigten, im Alter von 26 bis 50 Jahren, erhielten Strafbefehle mit Geldstrafen zwischen 60 und 90 Tagessätzen. Ein Aktivist akzeptierte die Strafe, während die anderen Einspruch einlegten, was zur jetzigen Hauptverhandlung führte.
Spätere Verhandlungen für weitere Aktivisten
Drei weitere Beschuldigte werden zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt, da prozessuale Gründe dies erforderlich machen. In zwei Fällen sind die Beteiligten durch Krankheit oder terminliche Überschneidungen der Verteidiger verhindert. Der dritte Fall betrifft einen Einspruch gegen die Höhe der Geldstrafe, bei dem das Gericht auch schriftlich entscheiden könnte, während der Schuldspruch bereits rechtskräftig ist.
Animal Rebellion wird nicht als kriminelle Vereinigung eingestuft. Eine Anzeige der Organisation Freie Bauern gegen Animal Rebellion in dieser Hinsicht wurde von der Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe im Sinne des § 129 StGB als kriminell einzustufen ist.
