In einem langwierigen Rechtsstreit hat ein Landwirt schließlich Recht bekommen: Ein geplanter Weideunterstand für seine Milchkühe benötigt keine Genehmigung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) nach jahrelangen Auseinandersetzungen mit der Baubehörde, die den Bauantrag mehrfach abgelehnt hatte.
Landwirt kämpft um Weideunterstand
Der betroffene Landwirt, der 70 Milchkühe hält und rund 50 Hektar Grünland bewirtschaftet, hatte auf einer von ihm gepachteten Fläche einen Holzunterstand errichten wollen. Diese Pachtfläche ist Teil eines größeren Gebiets, das durch eine schmale Straße unterteilt wird. Der Landwirt hatte nicht nur die Flächen gepachtet, sondern auch ein Nutzungsrecht für bereits bestehende Gebäude auf dem Gelände erworben.
Doch die Baubehörde lehnte den Antrag des Landwirts ab und argumentierte, dass der geplante Unterstand nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb gehöre, sondern als Vieh- und Maschinenunterstand zu klassifizieren sei. Trotz eines Widerspruchs blieb die Behörde bei ihrer Entscheidung, was den Landwirt schließlich dazu veranlasste, vor Gericht zu ziehen.
Klage und Unterstützung durch Fachinstitutionen
Um seinen Standpunkt zu untermauern, legte der Landwirt ein Schreiben der Landwirtschaftskammer vor. Dieses unterstützte seine Ansicht, dass die Nutzung der Fläche als Weide für Jungvieh und abkalbende Tiere sinnvoll sei. Dennoch blieb die Baubehörde bei ihrer Haltung und wies den Bauantrag erneut zurück.
In seiner Klage führte der Landwirt aus, dass der Unterstand räumlich und funktional in seinen landwirtschaftlichen Betrieb integriert sei. Zudem befände sich das Flurstück in unmittelbarer Nähe seines Hofes und werde während der Sommermonate von ihm zur Beweidung genutzt.
Oberverwaltungsgericht gibt Landwirt Recht
Zunächst wurde die Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Doch in Berufung ging das Verfahren an das OVG, welches schließlich zugunsten des Landwirts entschied. Das Gericht stellte klar, dass der geplante Weideunterstand keine Baugenehmigung benötigt, da er den gesetzlichen Vorgaben entspricht: Er soll eine Firsthöhe von maximal 3,60 Metern haben und dient dem vorübergehenden Schutz von Tieren.
Das OVG erkannte an, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dient. Damit erhält der Landwirt endlich die Möglichkeit zur Errichtung des Unterstands ohne weitere bürokratische Hürden.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen – 2 A 126/09
