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Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht: BGH stärkt Familienbetriebe

Der Bundesgerichtshof hat in einem richtungsweisenden Urteil die Rechte landwirtschaftlicher Familienbetriebe gestärkt. Ein Landwirtschaftsmeister aus Niedersachsen, der selbst keine eigenen Flächen mehr bewirtschaftet, erhielt das Vorrecht, Agrarland zu erwerben, um es an seinen designierten Hoferben weiterzugeben. Dies entschied das höchste deutsche Gericht und gab damit einer langjährigen landwirtschaftlichen Tradition Vorrang vor anderen Interessen.

Der Fall drehte sich um den Kauf zweier Grundstücke durch eine Gemeinde in Niedersachsen im Jahr 2021. Die Gemeinde hatte vor, 2.172 Quadratmeter Wald und 51.504 Quadratmeter Ackerland zu erwerben, um diese einem Grundstückseigentümer im Tausch gegen Bauland anzubieten. Während der Genehmigungsphase erhielt die Gemeinde jedoch ein Angebot der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die die Grundstücke zuvor vereinbarten Bedingungen einem Landwirtschaftsmeister überlassen wollte. Dieser plante, die Flächen an seinen Sohn zu verpachten, der bereits als Nachfolger des landwirtschaftlichen Betriebs vorgesehen war und die benachbarten Flächen bewirtschaftete.

Die zuständige Behörde entschied, den Kaufvertrag mit der Gemeinde nicht zu genehmigen und stattdessen dem Landwirtschaftsmeister den Zuschlag zu geben. Diese Entscheidung führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen, in denen die Gemeinde bis zum Bundesgerichtshof vordrang. Die vorherigen Instanzen, das Amtsgericht Vechta und das Oberlandesgericht Oldenburg, wiesen die Klagen der Gemeinde bereits ab.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und unterstrich, dass der Schutz und die Förderung landwirtschaftlicher Familienbetriebe eine hohe Priorität genießen. Trotz des kommunalen Interesses an der Schaffung von Wohnraum sei die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen vorrangig zu behandeln. Der Landwirtschaftsmeister, als aufstockungsbedürftiger Landwirt eingestuft, sollte daher bei der Vergabe der Flächen bevorzugt werden. Der Gerichtshof sah es als wesentlich an, den wirtschaftlichen Betrieb innerhalb der Familie zu erhalten.

In diesem spezifischen Fall war der Sohn des Landwirtschaftsmeisters nicht nur als Hoferbe vorgesehen, sondern bereits aktiv in den Betrieb mit Ackerbau und Schweinemast integriert. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die gegebenen Voraussetzungen für eine Bevorzugung des Landwirtschaftsmeisters erfüllt seien, was die Position von Familienbetrieben in der Landwirtschaft weiter stärkt.

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