Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat am 7. August 2026 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt, das den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse von zwei Mitgliedern und einem ehemaligen Mitglied der AfD Sachsen-Anhalt betraf. Die Berufungen der Kläger wurden abgelehnt, was die Entscheidungen endgültig macht (3 L 44/25; 3 L 45/25; 3 L 51/25).
Bedeutung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
Im Zentrum der gerichtlichen Begründung steht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die eine gesetzliche Voraussetzung für den Waffenbesitz darstellt. Laut Gericht erfüllen die drei betroffenen Personen diese Anforderung nicht. Das OVG stellte fest, dass Mitglieder oder Unterstützer der AfD Sachsen-Anhalt aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitzen.
Die Kläger hatten argumentiert, dass Nachteile beim Waffenbesitz erst nach einem offiziellen Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht eintreten dürften. Das Gericht widersprach jedoch dieser Auffassung und stellte klar, dass ein Parteiverbot keine Voraussetzung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist.
Kämpferisch-aggressive Haltung als Kriterium
Das Gericht führte weiter aus, dass eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber den Grundprinzipien der Verfassung entscheidend für die Ablehnung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sein kann. Diese Haltung wurde bei den AfD-Mitgliedern festgestellt, wobei nicht nur physische Gewalt, sondern auch andere Handlungen wie das Schüren von Ängsten oder die Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen relevant sind.
Das OVG stützte seine Entscheidung auf eine Materialsammlung des Verfassungsschutzes Sachsen-Anhalt, die verschiedene Reden und Publikationen umfasste. Die Kläger konnten keine Fehler in der Bewertung dieses Materials durch das Verwaltungsgericht nachweisen.
Möglichkeiten für Ausnahmen
Gleichzeitig machte das Gericht deutlich, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss. Es besteht die Möglichkeit von Ausnahmen zur Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG, wenn spezielle Umstände vorliegen, wie beispielsweise ein aktives Entgegenwirken gegen die Partei oder ein bevorstehender Austritt.
Bei den drei Klägern sah das OVG jedoch keine besonderen Umstände gegeben, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Dies verdeutlicht, dass auch innerhalb derselben Partei individuelle Unterschiede im Umgang mit dem Waffenrecht existieren können.
