Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass das italienische Verbot des Anbaus von gentechnisch verändertem Mais MON810 rechtmäßig ist. Diese Entscheidung erlaubt es den EU-Mitgliedstaaten, unter bestimmten Bedingungen den Anbau von genetisch veränderten Organismen (GVO) auf ihrem jeweiligen Territorium zu untersagen.
Subsidiaritätsprinzip stärkt nationale Entscheidungen
Das Urteil des EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Subsidiarität befugt sind, ein Anbauverbot für GVOs zu verhängen, sofern der Zulassungsinhaber nicht ausdrücklich widerspricht. Dieses Verfahren ist unionsrechtskonform und erfordert keine gesonderte Begründung für ein solches Verbot.
Die Luxemburger Richter stellten zudem fest, dass das Verfahren weder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt noch eine unfaire Behandlung von Landwirten aus verschiedenen EU-Ländern darstellt. Das Verbot behindert auch nicht den freien Warenverkehr innerhalb der Union, da betroffene Unternehmen weiterhin Produkte importieren können, die diesen GVO enthalten.
Anbauverbot ohne wirtschaftliche Einschränkungen
Der EuGH hob hervor, dass die Verpflichtung zur Begründung eines Anbauverbots nur besteht, wenn der Zulassungsinhaber widerspricht. Da in diesem Fall eine stillschweigende Zustimmung vorliegt, liegt kein Eingriff in die unternehmerische Freiheit vor. Dies zeigt deutlich, dass nationale Entscheidungen in Bezug auf GVOs möglich sind, ohne dabei wirtschaftliche Aktivitäten zu beeinträchtigen.
Italienischer Klageweg und wissenschaftliche Studien
Italien hatte bereits 2013 versucht, ein Verbot des MON810-Maises durchzusetzen und sich dabei auf nationale Studien berufen, die potenzielle Gefahren aufzeigen sollten. Die EU-Kommission hatte jedoch zunächst abgelehnt und sich auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gestützt.
Trotzdem setzte Italien das Verbot durch. Ein Landwirt, der gegen dieses Verbot verstieß und MON810 aussäte, wurde angewiesen, seine Aussaat zu zerstören und mit einer Geldstrafe von 50.000 Euro belegt. Die daraufhin eingereichte Klage führte zur Befassung des EuGH mit diesem Fall.
Letztendlich nur bei ernsthaftem Risiko zulässig
Bereits 2017 hatte der EuGH festgestellt, dass ein dauerhaftes Verbot nur gerechtfertigt ist, wenn ein ernstes Risiko für Menschen oder die Umwelt besteht. Diese jüngste Entscheidung stärkt das Vorrecht der Mitgliedstaaten und unterstreicht zugleich die Notwendigkeit einer ausgewogenen Bewertung möglicher Risiken bei GVOs.
