Die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs von einem Vater an seine Tochter hat zu einem Rechtsstreit über die steuerliche Behandlung der Entnahme eines Wohnhauses geführt. Nachdem das Haus, das zunächst vermietet war, von der Tochter zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, stellte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn fest. Dies führte zu Auseinandersetzungen vor dem Finanzgericht und schließlich vor dem Bundesfinanzhof.
Hofübergabe und steuerliche Bewertung
Im Jahr 2008 übergab der Vater seiner Tochter den Bauernhof im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich. Auf dem Hofgrundstück befinden sich zwei Wohnhäuser: ein Betriebsleiterhaus, das nicht als Baudenkmal gilt, und ein fremdvermietetes Altenteilerhaus. Die Tochter behandelte die Entnahme des Betriebsleiterhauses zur Eigennutzung als steuerfrei, was jedoch vom Finanzamt anders beurteilt wurde. Laut Finanzamt sei die Entnahme gewinnwirksam und somit steuerpflichtig.
Entscheidungen der Gerichte
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof wiesen die Klage der Tochter zurück. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass die Nutzung des Hauses nach der Übertragung des Hofes eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen darstellt. Das Gericht berief sich auf § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG, wonach eine steuerfreie Entnahme nur möglich ist, wenn das Gebäude ein Baudenkmal ist.
Rechtliche Grundlagen und Schlussfolgerungen
Die Gerichte argumentierten, dass laut Gesetz Wohnungen aus dem Betriebsvermögen bis zum 31.12.1998 noch steuerfrei entnommen werden konnten, sofern sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Diese Regelung trifft jedoch nicht auf den aktuellen Fall zu, da die Voraussetzungen aufgrund fehlenden Denkmalschutzes nicht erfüllt sind. Die Höhe des vom Finanzamt angesetzten Entnahmegewinns blieb zwischen den Parteien unstrittig.
