Landwirte, die planen, ihren Betrieb zu verkaufen oder aufzugeben, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine einmalige Steuerermäßigung. Diese Regelung, die im Rahmen des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greift, ermöglicht die Anwendung des halben Steuersatzes auf die Einkommensteuer. Diese Vergünstigung ist jedoch auf eine einmalige Nutzung im Leben beschränkt und setzt voraus, dass der Landwirt das 55. Lebensjahr erreicht hat oder dauerhaft berufsunfähig ist.
Es ist entscheidend, den richtigen Zeitpunkt für die Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung zu wählen. Besonders wichtig ist auch, jede fehlerhafte Anwendung durch das Finanzamt genau zu überprüfen, da solche Fehler schwerwiegende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Ein Beispiel hierfür liefert ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2021 (VIII R 2/19), das die Bedeutung einer sorgfältigen Handhabung unterstreicht.
In diesem Fallbeispiel wurde einem Landwirt die Steuervergünstigung im Jahr 2006 irrtümlich gewährt, obwohl er keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte und die betreffenden Einkünfte auch nicht unter die Regelung fielen. Das Finanzamt hatte fälschlicherweise den halben Steuersatz auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angewendet, anstatt ausschließlich auf Veräußerungsgewinne. Als der Landwirt zehn Jahre später einen tatsächlichen Veräußerungsgewinn realisieren wollte, wurde ihm die Vergünstigung verwehrt, da sie als bereits verbraucht galt. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung und machte deutlich, dass der Landwirt bereits beim ersten irrtümlichen Einsatz der Steuervergünstigung hätte Einspruch erheben müssen.
Für Landwirte ist es daher von großer Bedeutung, bei jeder Inanspruchnahme der Steuerermäßigung genauestens darauf zu achten, dass diese korrekt angewendet wird. Im Falle einer fehlerhaften Anwendung durch das Finanzamt ist es ratsam, schnell zu handeln und Einspruch einzulegen, um spätere Nachteile zu vermeiden. Eine einmal genutzte Steuervergünstigung gilt als verbraucht und steht für zukünftige Veräußerungsgewinne nicht mehr zur Verfügung, was zu erheblichen finanziellen Einbußen führen kann.